Steuern: Blogger, Influencer, YouTuber & Co.

Was oft als Hobby begann, kann schnell zu einer rentablen Einnahmequelle werden. Ob über die besten Rezepte, effektivsten Sportübungen oder neuesten Modetrends – es gibt schier unzählige Blogs und YouTube-Kanäle in den Weiten des Internets. Und jeden Tag werden es mehr. Doch in einer Welt, in der Follower, Klicks und Likes die Währung sind, machen sich die wenigsten Gedanken über Steuern. Wie so oft gilt auch hier: Besser erst informieren, dann loslegen.

Wann kommt das Finanzamt ins Spiel?

Steuern: Blogger, Influencer, YouTuber & Co.
Steuern: Blogger, Influencer, YouTuber & Co.

Entwarnung: Wer seinen Blog oder YouTube-Kanal als Hobby betreibt und damit kein Geld einnimmt, kann das problemlos weiter tun. Das Finanzamt interessiert sich dafür nicht. Er muss auch nicht in der Steuererklärung erwähnt werden.

Wenn der Blog oder YouTube-Kanal an Reichweite gewinnt, wird er auch für Werbepartner interessant. Gesponserte Beiträge, Werbebanner oder Produktplatzierungen sind für viele Akteure in den sozialen Medien ganz normal. Auch Einladungen für Wochenendtrips oder überlassene Produkte lassen nicht auf sich warten. Und ganz ehrlich: Wer will sich diese Einnahmen schon entgehen lassen?

Und genau an diesem Punkt schaltet sich das Finanzamt ein. Denn auch der Fiskus möchte ein Stück vom Kuchen abhaben – in Form von Steuern.

Welche Einkünfte liegen vor?

Wer mit seinem Auftritt in sozialen Medien Geld verdient, ist selbständig tätig. Doch zunächst stellt sich die Frage, welche Einkunftsart vorliegt. Das ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich können Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen – und die jeweiligen Folgen sind oft weitreichend.

Wann liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor?

Hat jemand einen klassischen Katalogberuf, ist dieser als Freiberufler einzuordnen. Darunter fallen beispielsweise die reinen Tätigkeiten als Texter und Journalisten. Freiberufler ist auch, wer auf seinem Blog nur eine Dienstleistung anbietet, wie die als Grafiker oder Webdesigner.

Neben den sogenannten Katalogberufen gehören auch selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeiten in den Bereich der Freiberufler. Im Fall eines Blogs oder YouTube-Kanals ist vor allem interessant, wann eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit vorliegt.

Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Arbeiten insgesamt eigenschöpferisch sind und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Hier orientiert sich das Finanzamt am Urheberrecht.

Man unterscheidet zwischen klassischer Werbung und Kunst. Bei Werbung liegt durch die wirtschaftliche Motivation ein Gewerbebetrieb vor. Influencer fallen beispielsweise in diese Kategorie. Kunst verfolgt hingegen eher kulturelle Zwecke und ist damit freiberuflich.

Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt dann vor, wenn eigene Gedanken für die Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Hierunter zählt auch das Schreiben von Reden oder Verfassen von Gebrauchsanleitungen. Auch hier wird die eigenständige gedankliche Leistung eines Autors vorausgesetzt.

Wichtig

Blogger oder YouTuber dürfen keine gestalterischen Vorgaben von einem Auftraggeber erhalten. Sonst sind sie nicht künstlerisch oder schriftstellerisch tätig.

Was ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit zu beachten?

Die freiberufliche Tätigkeit hat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit einige Vorteile:

Freiberufler brauchen beispielsweise keinen Gewerbeschein. Hier reicht es aus, wenn man dem Finanzamt Bescheid gibt, dass man Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt.

Zudem ist man nicht zur Buchführung verpflichtet, muss sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen und ein Blogger kommt eventuell sogar in den Genuss der Künstlersozialkasse.

Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Hier hilft ein Blick in das Einkommensteuergesetz. Der Fiskus stellt für einen Gewerbebetrieb auf folgendes ab:

  • Selbständigkeit (Unternehmerrisiko und Initiative)
  • Nachhaltigkeit (auf Dauer angelegt)
  • Absicht, Gewinn zu erzielen
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Ein Gewerbe ist also anzumelden, wenn man einen Blog oder YouTube-Kanal hat, über die Inhalte selbst entscheidet, ihn dauerhaften betreiben möchte und die Absicht hat, damit Gewinne zu erzielen.

Hinweis

Sobald Einnahmen über den Verkauf von Anzeigenformaten generiert werden, ist das ein klares Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit.

Was ist bei einer gewerblichen Tätigkeit zu beachten?

Eine gewerbliche Tätigkeit kann Nachteile mit sich bringen:

Das Gewerbe muss angemeldet werden. Und diese Anmeldung sollte so früh wie möglich passieren. Dazu muss man entweder zum Gewerbe- und Ordnungsamt vor Ort, bei vielen Ämtern ist dies jedoch schon online möglich. Durchschnittlich kostet eine Gewerbeanmeldung 25 €.

Es kann Gewerbesteuer anfallen. Da diese jedoch erst bei einem Jahresgewinn von über 24.500 € anfällt, spielt dies vermutlich für viele nebenberufliche Akteure in sozialen Medien ohnehin keine besondere Rolle. Eine zusätzliche Steuererklärung muss dennoch – wenn auch ausgenullt – in der Regel abgegeben werden.

Auch die Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen. Ein Großteil der Blogger, YouTuber und Influencer wird damit keine Berührungspunkte haben. Denn bei Einnahmen unter 22.000 € (früher 17.500 €) kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Heißt: in den gestellten Rechnungen wird keine Umsatzsteuer aufgeführt. Somit entfällt zwar die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen – eine Jahreserklärung muss dennoch abgegeben werden.

Kleiner Nachteil der Kleinunternehmerregelung: Man kann keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern, die man von anderen in Rechnung gestellt bekommen hat. Gerade bei größeren Investitionen kann hier ein hübsches Sümmchen zusammenkommen.

Freiberufliche und gewerbliche Einkünfte – was nun?

Hier ist Vorsicht geboten! Denn wie ein neues Kleidungsstück in der Waschmaschine kann auch eine Einkunftsart abfärben. Hat man als Freiberufler auch gewerbliche Einkünfte wie beispielsweise Werbeeinnahmen, muss man aufpassen, dass diese nicht Überhand nehmen. Denn wenn über 3 Prozent der gesamten Einkünfte rund um den Auftritt in sozialen Medien gewerblichen Ursprungs sind, gelten alle Einkünfte als gewerblich – zur Freude des Finanzamts.

Abgrenzungsprobleme bei modellähnlichen Tätigkeiten

Hier stellt sich die Frage, ob die reine Mitwirkung eines Fotomodells an einem Fotoshooting bereits als künstlerische Darbietung anzusehen ist. Bei einem Berufsfotomodell ist die Sache recht eindeutig. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Bei Influencern wird auf den Fotografen abgestellt. Die Selbstdarstellung mit Hilfe von Selfies liegt im freiberuflichen künstlerischen Bereich. Wird das Profil auf den entsprechenden Plattformen jedoch mit professionellen Fotos befüllt, überwiegt die Modelltätigkeit. Folge: Es liegen gewerbliche Einkünfte vor.

Letztendlich trifft das Finanzamt die Entscheidung, welche Art der Selbständigkeit man ausführt. Die Beurteilung ist daher generell abhängig vom Einzelfall.

Liebhaberei: Wenn man nur Verluste macht

Bei der sogenannten Liebhaberei stellt das Finanzamt in Frage, dass mit der Tätigkeit über kurz oder lang tatsächlich Geld verdient werden soll. Wenn man am Anfang noch rote Zahlen schreibt, ist das kein Problem. Es muss sich aber abzeichnen, dass man auf Dauer positive Einkünfte haben wird.

Wenn das Finanzamt von einer Liebhaberei ausgeht, erlässt sie die Einkommensteuerbescheide vorläufig. Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob Gewinne erzielt werden. Ist das nicht der Fall, kann es durch die Vorläufigkeit den Bescheid auch in späteren Jahren noch ändern. Folgen: Die Verluste werden dann nachträglich aberkannt. Die dadurch gesparten Steuern sind nachzuzahlen – mit Zinsen.

Auch wenn die Tätigkeit im Fall einer Liebhaberei für die Einkommensteuer egal wird, muss das nicht für alle Steuerarten gelten. So können die Umsätze trotzdem noch der Umsatzsteuer unterliegen. Hierfür muss man nämlich nicht die Absicht haben, Gewinne zu erzielen.

Wie wird der Gewinn ermittelt?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Bilanz. Der Vorteil liegt hier ganz klar bei der einfacheren Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hier ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben der Gewinn. Von der Bilanzierung ist wegen des Aufwands abzuraten. Außerdem sind hier steuerrechtliche Kenntnisse ratsam, so dass diese meist von einem Steuerberater erstellt werden muss.

Erfolgreiche Blogger, Influencer und YouTuber bekommen häufig kostenlose Produkte von Unternehmen zugeschickt. Steuerlich sind das Einnahmen. Solche Geschenke sind also zu versteuern. Mit 3 Ausnahmen:

  • Produkte werden zurückgeschickt (das sollte man gut dokumentieren)
  • Produkte haben einen Wert von weniger als 10 €
  • Das zusendende Unternehmen bezahlt eine Pauschalsteuer

Werden die Einnahmen versteuert, hat das jedoch auch Vorteile: Man kann seine Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen. Dazu zählen dann alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Blog oder YouTube-Kanal angefallen sind. Das können unter anderem sein:

  • Kosten für Webhosting
  • Laptop
  • Schreibtisch
  • Kamera
  • Fahrten mit Zug oder Auto
  • Reiseausrüstung
  • Internetzugang
  • Telefonkosten
  • Fachliteratur

Was hat es mit der Künstlersozialkasse auf sich?

Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist ein bestimmtes Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt bei 3.900 € im Jahr.

Die Frage, ob Blogger, Influencer und YouTuber künstlerisch tätig sind, ist daher auch sozialversicherungsrechtlich interessant. Blogger, Influencer oder YouTuber können sich unter Umständen günstig über die Künstlersozialkasse versichern.

Manche Blogger, Influencer und YouTuber arbeiten im Auftrag von Unternehmen. Hier ist zu beachten, dass die Auftraggeber Künstlersozialabgaben abführen müssen.

Künstler sind zum Beispiel:

  • Designer (sowie die Ausbilder im Bereich Design)
  • Autoren
  • Texter
  • Musiker
  • Maskenbildner (Make-up-Artists)
  • Kostümbildner
  • Schauspieler
  • Fotografen (auch Werbefotografen)
  • Filmemacher
  • Cutter
  • Videokünstler
  • Publizisten (auch Schriftsteller, Journalisten)

Gerade das Berufsbild der Blogger ist so vielseitig, dass diese meist als Künstler einzustufen sind. Die an sie geleisteten Honorare unterliegen also der Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben (§ 23 KSVG). Der Prozentsatz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums neu festgelegt.  Für 2016 betrug der Abgabesatz 5,2 %, 2017 wurde er auf 4,8 % gesenkt, seit 1. Januar 2018 beträgt er 4,2 % (bis einschließlich 2022). Ab 2023 beträgt der Abgabesatz 5,0 %.

Wichtig

Tritt der Blogger selbst als Auftraggeber auf, muss auch er die Künstlersozialabgabe abführen.