Rechtsfähige Stiftungen
§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
§ 81 Stiftungsgeschäft
(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
- 1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
- a) den Zweck der Stiftung,
- b) den Namen der Stiftung,
- c) den Sitz der Stiftung und
- d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
- 2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:
- 1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
- 2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
§ 81a Widerruf des Stiftungsgeschäfts
§ 82 Anerkennung der Stiftung
§ 82a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
§ 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung
§ 83b Stiftungsvermögen
(2) Zum Grundstockvermögen gehören
- 1. das gewidmete Vermögen,
- 2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
- 3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
§ 83c Verwaltung des Grundstockvermögens
§ 84 Stiftungsorgane
§ 84a Rechte und Pflichten der Organmitglieder
§ 84b Beschlussfassung der Organe
§ 84c Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
§ 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen
(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
- 1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
- 2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
§ 85a Verfahren bei Satzungsänderungen
§ 86 Voraussetzungen für die Zulegung
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
- 1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
- 2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
- 3. gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
- 4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
§ 86a Voraussetzungen für die Zusammenlegung
Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn
- 1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
- 2. gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
- 3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
§ 86b Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86c Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:
- 1.die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
- 2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.
Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.
§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
§ 86f Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86g Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86h Gläubigerschutz
Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger
- 1.den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und
- 2. mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.
§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
§ 87a Aufhebung der Stiftung
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
- 2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
- 3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.