Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, Hannover

Als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht ist Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., aus Hannover, spezialisiert auf die Erstattung von Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung. Dabei kann die Selbstanzeige nicht nur vor allen Finanzämtern in Hannover erfolgen, sondern Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., vertritt bundesweit vor allen Finanzämtern.

Sollte die Steuerhinterziehung bereits durch die Steuerfahndung Hannover (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover) oder ein anderes Finanzamt für Fahndung- und Strafsachen entdeckt worden sein, hilft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., dabei, den Ausgang des Strafverfahrens optimal zu begleiten. Denn nur porfessionelle Arbeit und hohe Expertise im Steuerrecht helfen dabei, die besten Ergebnisse für Sie zu erzielen.

Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung
Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung

Die Verteidigung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung, als auch die erfolgreiche Fertigung einer strafbefreienden Selbstanzeige erfordert genaue Kenntnis materiellen Steuerrechts, wie auch den routinierten Umgang mit formellen Strafprozessrecht. Vertrauen auch Sie der langjährigen Erfahrung und Kompetenz von  Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. Arconada, LL.M., aus Hannover. Denn Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., hat bereits eine Vielzahl von Strafverfahren bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung begleitet.

Die neue Selbstanzeige – strengere Regeln?

Gegenüber der alten Regelung haben sich die Voraussetzungen für eine Strafvefreiende Selbstanzeige deutlich verschärtft. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, einen spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht, wie Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., aus Hannover, mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Denn eine strafbefreiende Selbstanzeige erfordert den routinierten Umgang mit der Materie.

Die Steuerhinterziehung bleibt im Rahmen der neuen Regelung bei einer Selbstanzeige grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von EURO 25.000,00 straffrei. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden (Straf-) Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als EURO 25.000,00  einem Zuschalg von 10 %, ab EURO 100.000, einen Zuschlag von 15 % und bei mehr als einer Million Euro einen Zuschalg von 20 %. Zudem wird die strafrechtliche Verjährung auf zehn Jahre ausgedehnt.

Ihre Vorteile bei Dr. jur. Arconada, LL.M.:

 

Fachanwalt Dr. Arconada - Ihr Experte
Fachanwalt Dr. Arconada – Ihr Experte
  • Spezialist mit hoher Expertise bei Selbstanzeigen
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Persönliche Betreuung in Hannover
  • Schnelle Bearbeitung
  • Fachbuchautor
  • IHK Prüfer (IHK Hannover)
  • Lehrbeauftragter des NSI in Hannover und Honorardozent
  • Regelmäßige Fortbildung

Im Rahmen ständiger Fortbildung ist Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada auf dem aktuellen Stand des Rechts, wodurch er auch komplizierte Fragen schnell und zuverlässig beantworten kann. Größtmögliche Transparenz, die Aufklärung über anfallende Kosten sowie taktisches Vorgehen gehören für ihn zu den selbstverständlichen Grundvoraussetzungen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Wann ist eine Selbstanzeige möglich?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich bei vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung. Es gibt dabei jedoch eine wichtige Voraussetzung die bei der Selbstanzeige beachtet werden muss. Die Steuerhinterziehung darf noch nicht entdeckt worden sein. Wenn das Finanzamt als bereits über alles Bescheid weiß, ist es also in aller Regel zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Vor diesem Hintergrund ist eine strafbefreiende Steuerhinterziehung in den folgenden Fällen augeschlossen:

  • Der Steuerpflichtige hat bereits eine Prüfungsanordnung bekommen.
  • Der Steuerpflichtige wurde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
  • Der Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer klingelt bereits an der Tür bzw. ist bereits zur Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdelikts erschienen.
  • Die Finanzbehörde hat die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, und der Steuerzahler wusste dies oder musste zumindest damit rechnen.

Mehr zu den Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfahren Sie im direkten Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M.,  sowie im Artikel: Ist die strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?  Lassen Sie sich jedoch auch von  Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., zu Sonderkonstellationen beraten, in denen gegebenenfalls doch eine Selbstanzeige trotz Tatentdeckung oder laufender Betriebsprüfung noch möglich ist.

Für welchen Zeitraum muss ich bei einer Selbstanzeige Steuererklärungen erstellen?

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nur sinnvoll, wenn sie am ende zur Straffreiheit des Steuerpflichtigen führt. Bedingung für die Straffreiheit, ist, dass der Steuerpflichtige alle noch nicht verjährten Steuererklärungen nachholt. Kompliziert dabei ist, dass das Steuerrecht und das Strafrecht die Verjährung unterschiedlich bemessen.

Dabei müssen die unterschiedlichen Fristen der strafrechtlichen Verjährung und der Verjährung von Nachforderungen des Finanzamts genau betrachtet werden:

  • Eine einfache Steuerstraftat verjährt nach fünf Jahren.

  • Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung verjähren nach zehn Jahren.

  • Nachforderungsansprüche des Finanzamts verjähren regelmäßig nach zehn Jahren.

Eine Selbstanzeige sollte sich an der strafrechtlichen Verjährung orientieren, also (bei einfachen Steuerstraftaten) mindestens die letzten zehn Jahre umfassen. Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.

Der Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich der zehn Jahres Regelung eindeutig. So heiß es in § 370 Abs. 1 AO:  „Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.“

Welche Tätigkeiten umfasst eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Die strafbefreiende Selbstanzeige umfasst die Selbstanzeige insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

  • Feststelungen im Vorfeld der Anzeige
  • Beratendes Erstgespräch mit dem Steuerpflichtigen
  • Weitere Beratungen im Zusammenhang mit der Anzeige
  • Ermittlung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
  • Erstattung der Selbstanzeige mit Nachholung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
  • Berechnung der hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern
  • Berechnung der HInterziehungszinsen
  • Berechnung eines Strafzuschlages
  • Verhandlungen mit dem Finanzamt
  • Verhandlung mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle über die Bestimmung einer angemessenen Frist zur entrichtung der hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern

Wann kann das Finanzamt die Steuern nicht mehr festsetzen?

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung.

Festsetzungsverjährung bedeutet, dass gem. § 169 Abs. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen. Zahlungsverjährung bedeutet, dass gem. § 232 AO mit Ablauf der Verjährungsfrist eine festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden darf. Der Eintritt der Verjährung hat gem. § 47 AO zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt. Das gilt auch für Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen.

Warum zum Fachanwalt für Steuerrecht und nicht zum Steuerberater oder Fachanwalt für Strafrecht?

Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., ist Fachanwalt für Steuerrecht und regelmäßig als Strafverteidiger in Steuerstrafverfahren tätig. Er ist spezialisiert auf das Steuerstrafrecht und hilft insbesondere bei der Erstellung von strafbefreienden Selbstanzeigen – und das nicht nur bei allen Finanzämtern in Hannover, sondern bundesweit. Einen besonderen Schwerpunkt, mit langjähriger Erfahrung, bildet dabei Nacherklärungen über bisher unerklärte Einkünfte.

Auf das erforderliche steuerliche Fachwissen im Steuerrecht und Strafrecht können andere Rechtsanwälte nur bruchstückhaft zurückgreifen. Der Steuerberater hat sogar überhaupt keine Ausbildung im Strafrecht und kann daher – wenn überhaupt – nur auf seine Erfahrung bauen. Auch bietet die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ keinen Garant für gute Arbeit. Denn nur der Fachanwalt für Steuerrecht wie Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., bietet sowohl die fachliche Expertise im Steuerrecht, als auch die Erfahrung im Umgang mit der Steuerfahndung und den zuständigen Gerichten.

Welche Finanzämter gibt es in Niedersachsen?

Benötigen Sie kompetente rechtliche Unterstützung bei einer Selbstanzeige im Steuerrecht?

Vertrauen Sie auf die Expertise von Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Arconada in Hannover. Dr. Arconada ist ein renommierter Anwalt mit umfangreicher Erfahrung und Fachwissen im Steuerrecht, insbesondere bei Selbstanzeigen.

Warum sollten Sie sich für Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Arconada entscheiden? Hier sind einige Gründe:

1. Fachwissen und Kompetenz: Dr. Arconada verfügt über fundiertes Fachwissen im Steuerrecht und hat sich auf Selbstanzeigen spezialisiert. Er kennt die rechtlichen Bestimmungen und Verfahren zur Selbstanzeige im Detail und kann Sie umfassend beraten. Mit seiner langjährigen Erfahrung ist er in der Lage, Ihre Situation zu analysieren und eine effektive Selbstanzeige-Strategie zu entwickeln.

2. Individuelle Beratung: Jeder Fall von Selbstanzeige im Steuerrecht ist einzigartig, und Dr. Arconada behandelt jeden Mandanten individuell. Er nimmt sich die Zeit, Ihre persönliche Situation eingehend zu prüfen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Sie können darauf vertrauen, dass er Sie umfassend informiert und während des gesamten Prozesses unterstützt.

3. Vertraulichkeit und Diskretion: Dr. Arconada legt großen Wert auf die Vertraulichkeit Ihrer Informationen. Er versteht, dass Selbstanzeigen im Steuerrecht sensible Angelegenheiten sind, und gewährleistet absolute Diskretion. Sie können sich darauf verlassen, dass er Ihre Daten schützt und mit größter Sorgfalt vorgeht.

4. Lokale Expertise: Als in Hannover ansässiger Anwalt kennt Dr. Arconada die spezifischen steuerrechtlichen Bestimmungen und örtlichen Gegebenheiten. Seine Kenntnisse der lokalen Steuergesetze und -verfahren ermöglichen es ihm, Ihre Selbstanzeige optimal zu gestalten und Ihre Interessen zu vertreten.

Kontaktieren Sie noch heute Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Arconada in Hannover, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Sie erreichen sein Büro telefonisch oder über das Kontaktformular auf der Webseite. Vertrauen Sie auf die Expertise von Dr. Arconada und erhalten Sie erstklassige rechtliche Unterstützung bei Selbstanzeigen im Steuerrecht in Hannover.

Ihr direkter Kontakt bei Selbstanzeigen im Steuerrecht zu Fachanwalt Dr. D. Arconada, LL.M.

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