Die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO ist eine „schwächere“ Form der Steuerhinterziehung, die weniger hart sanktioniert wird – nämlich als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO bezeichnet also eine Steuerhinterziehung, die nicht mit Vorsatz begangen wurde, sondern lediglich durch bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit. Der Unterschied zur Steuerhinterziehung besteht folglich darin, dass der Steuerpflichtige bei der Steuerverkürzung „leichtfertig“ gehandelt hat.
Was bedeutet „leichtfertige Steuerverkürzung“?
Die Rechtsprechung versteht darunter, dass derjenige leichtfertig handelt, „der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen
des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten wird.“
Das heißt: Eine Steuerhinterziehung kann nur vorliegen, wenn dem Täter der vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung fehlt es an genau diesem Vorsatz. Leichtfertigkeit bedeutet Fahrlässigkeit in einem besonders hohen Grad der Nachlässigkeit.
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für den Betroffenen durchaus vorteilhaft, da er nicht wegen einer Steuerhinterziehung bestraft wird. Denn ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und Sie sind nicht vorbestraft. Zudem besteht auch, wie bei der Steuerhinterziehung, die Möglichkeit einer Selbstanzeige.
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