Ein Geschenk erfolgt stets ohne Gegenleistung und gibt Ihnen das gute Gefühl, einer geschätzten Person eine Freude zu machen. Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., aus Hannover, hilf bundesweit bei allen Fragen des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts.
„Obendrein kann das „Geben mit der warmen Hand“ – also das Schenken statt des Vererbens – auch noch ganz rationale Vorteile bieten. Gerne erkläre ich Ihnen, wann eine Schenkung welchen Vorzug bietet. Der Staat verlangt bei einer Schenkung zwar die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, aber es gelten auch dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft – und das alle zehn Jahre!“
Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., verfügt über:
hohe Expertise
Fachanwalt für Steuerrecht
Persönliche Betreuung
Schnelle Bearbeitung
Fachbuchautor
IHK Prüfer
Lehrbeauftragter und Honorardozent
Regelmäßige Fortbildung
Was unterliegt der Schenkungsteuer?
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem
- jede freigebige Zuwendung,
- die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
- was als Abfindung für einen Erbverzichtgewährt wird,
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.
Was unterliegt der Erbschaftsteuer?
Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen.
Darunter fallen insbesondere:
- der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge),
- der Erwerb durch Vermächtnis,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder
- was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.
Wer ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung verpflichtet und wann?
Zur Abgabe verpflichtet sind u.a. natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt u. a. ein bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.
In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit. Welche Fristen sind zu beachten? Jeder der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das ein Notar oder ein Gericht eröffnet hat und sich aus dem Testament das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt, und wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Wie werden Nachlassregelungskosten behandelt?
Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300,00 € als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall. Tragen z. B. mehrere Erben die Kosten, dann ist der Pauschbetrag auf sie nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Kosten aufzuteilen.
Beispiel:
A trägt 20 v. H. der Kosten und B 80 v. H. A erhält einen Pauschbetrag i. H. v. 2.060,00 € und B i. H. v. 8.240,00 €. Höhere Kosten sind abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.
Welche Steuerklassen gibt es?
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers/der Erwerberin zum Erblasser/Erblasserin bzw. zum Schenker/Schenkerin:
Steuerklasse I
Sie gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (d. h. zum Beispiel, dass Schenkungen von Kindern an die Eltern in Steuerklasse II fallen!)
Steuerklasse II
Sie gilt für Eltern und Voreltern – soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören -, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
Sie gilt für alle übrigen Erwerber.
Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
- für den Ehegatten 500.000 €
- für Lebenspartner je 500.000 €
- für Kinder und Stiefkinder 400.000 €
- für Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 400.000 €
- für Enkel je 200.000 €
- und für die anderen Personen der Steuerklassen I je 100.000 €
- für Personen der Steuerklasse II je 20.000 €
- für Personen der Steuerklasse III je 20.000 €
Beispiel:
Der Vater schenkt seinem Kind 400.000 € . Die Mutter schenkt dem Kind ebenfalls 400.000 €. Der Erwerb des Kindes ist auf Grund der Freibeträge steuerfrei.
Beispiel:
Der Vater schenkt seinem Kind 100.000,00 €. Die Mutter schenkt dem Kind 500.000,00 €. Die Schenkung des Vaters ist auf Grund des Freibetrags steuerfrei. Die Schenkung der Mutter an das Kind ist nur in Höhe des Freibetrages von 400.000,00 € steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 100.000,00 € unterliegt der Schenkungsteuer. Der beim Vater nicht ausgenutzte Freibetragsanteil i. H. v. 300.000,00 € kann nicht auf die Mutter übertragen werden.
Gibt es weitere Steuerbefreiungen?
Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw.. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zum Wert von 41.000,00 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 12.000,00 € steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000,00 €. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Werden mehrere Erwerbe zusammengefasst?
Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle innerhalb von 10 Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die früheren Erwerbe zu entrichten war bzw. zu zahlen gewesen wäre).
Ihr direkter Kontakt Fachanwalt für Steuerrecht Dr. D. Arconada, LL.M. – bei allen Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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