AWV steht für Außenwirtschaftversordnung. Diese legt eine Meldepflicht für Überweisungen von und nach Deutschland fest und ist im § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. der AWV geregelt. Größere Überweisungen müssen demnach bei der Bundesbank gemeldet werden. Wer also Überweisungen ins Ausland tätigt oder aus dem Ausland erhält, findet in aller Regel auf dem Kontoauszug den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten, Meldenummer Bundesbank: 0800 / 1234-111“ (Nummer funktioniert nur aus dem deutschen Festnetz).

Dabei handelt es sich um eine Meldepflicht, die über die zusammenfassende Meldung hinausgeht und statistischen Zwecken dient. Meldepflichtig sind aber nur Beträge ab 12.500 Euro. Wenn es sich um mehrere Zahlungen einer Person unterhalb von jeweils 12.500 Euro handelt, sind diese ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen.

Wofür steht die Abkürzung AWV?

Die Abkürzung AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Die Meldepflicht für Überweisungen von und nach Deutschland ist im §11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit §§ 67ff. der AWV geregelt, um den Kapitalfluss ins und aus dem Ausland (Außenwirtschaftsverkehr) zu kontrollieren und in einer Außenwirtschaftsstatistik zu erfassen.

Was muss gemeldet werden?

Was muss gemeldet werden?
Was muss gemeldet werden?

Meldepflichtig sind Barzahlungen, Auslandszahlungen mittels Lastschrift, Schecks, Auslandsüberweisungen in Euro und in Fremdwährungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Fremdwährungen sind erst ab einem Gegenwert von 50.000 USD als Devisengeschäfte meldepflichtig.

Beispielsweise müssen die folgenden Zahlungen gemeldet werden:

  • Barzahlungen
  • Zahlungen mit einer Lastschrift
  • Schecks und Wechsel
  • Auslandsüberweisungen in Euro und Fremdwährungen
  • Aufrechnungen und Verrechnungen (Brutto)
  • Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.

Hinweis: Die Meldepflicht kann auch für Zahlungen auf ein eigenes Konto gelten.

Sind auch Kryptowährungen wie Bitcoin und Co. meldepflichtig?

Ja, auch der Umtausch von Kryptowährungen, beispielsweise Bitcoin (BTC) oder Ethereum (ETH) gegen Fiatgeld, kann eine Meldepflicht nach der AWV auslösen. Das heißt, dass auch dis Überweisungen bei der Bundesbank gemeldet werden müssen.

Sind Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten meldepflichtig?

Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein.

Wer ist AWV-meldepflichtig?

Die Meldevorschrift gilt für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland (gebietsansässige Personen).

Die Begriffe „Inländer“ und „Ausländer“ stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson ab (Residenzprinzip). So ist in der Regel ein Deutscher, der länger als ein Jahr im Ausland lebt, als „Ausländer“, eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland lebt, als „Inländer“ anzusehen.

Bis wann und wie muss die Meldung erfolgt sein?

Das Außenwirtschaftsgesetz gewährt eine Meldefrist bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats, nachdem die Zahlung oder Überweisung erfolgt ist. Für Privatpersonen genügt eine telefonische Meldung bei der Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234-111. Unternehmer müssen zuerst eine Benutzerregistrierung bei der Bundesbank vornehmen, um in der Außenwirtschaftsstatistik erfasst werden zu können (Allgemeines Meldeportal Statistik).

Bei welchen Ausnahmen darf ich auf die Meldung verzichten?

Wareneinfuhren und Ausfuhrerlöse unterliegen nicht der Meldevorschrift. Kredite und Einlagen mit einer Laufzeit geringer als 1 Jahr sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen. Wenn der Betrag die Grenze von 12.500 Euro unterschreitet, können Sie die Meldung auf Ihrem Kontoauszug Ihres Kreditinstituts ignorieren.

Welche Strafen gibt es bei Missachtung der AWV-Meldepflicht?

Falsche, unvollständige oder verspätet eingereichte Meldungen stellen Verstöße gegen die Außenwirtschaftsverordnung dar und können von den dafür zuständigen Zollbehörden als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Gemäß den Bußgeldvorschriften nach § 19 Abs. 6 AWG sind Bußgelder von bis zu 30.000 EUR pro Meldepflichtverstoß möglich. Die Missachtung der Meldepflicht kann folglich als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen.

Ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?

Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.

Was kostet die Selbstanzeige?

Für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung für die Selbstanzeigeerklärung steht gemäß § 30 Abs. 1 StBVV der Rahmensatz von 10/10 (Mindestgebühr) bis 30/10 (Höchstgebühr) einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur Verfügung. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt bei AWV-Meldungen mindestens 12.500 Euro. Denn Meldepflichtig sind nur Beträge ab 12.500 Euro. Das heißt nicht, dass die anwaltlichen Gebühren in dieser Höhe anfallen.

Beispiel: Wurden 40.000,00 Euro nicht der Bundesbank angezeigt und ist eine strafbefreiende Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt zu erstatten, bemessen sich die anwaltlichen Gebühren nach der Summe von 40.000,00 Euro. Im Ergebnis ergibt sich somit voraussichtlich eine Gebühr von 2.548,98 Euro (brutto, inkl. Auslagen)

Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die voraussichtlichen Gebühren für einen durchschnittlichen Fall.

Gegenstandswert bis … EuroMindestgebühr (10/10) EuroMittelgebühr (20/10) EuroVoraussichtliche
Gebühren (brutto)
inkl. Auslagen
 13 000618,00 €1.236,00 €1.494,64 €
 16 000665,00 €1.330,00 €1.606,50 €
 19 000712,00 €1.424,00 €1.718,36 €
 22 000759,00 €1.518,00 €1.830,22 €
 25 000806,00 €1.612,00 €1.942,08 €
 30 000892,00 €1.784,00 €2.146,76 €
 35 000977,00 €1.954,00 €2.349,06 €
 40 0001.061,00 €2.122,00 €2.548,98 €
 45 0001.146,00 €2.292,00 €2.751,28 €
 50 0001.230,00 €2.460,00 €2.951,20 €
 65 0001.320,00 €2.640,00 €3.165,40 €
 80 0001.411,00 €2.822,00 €3.381,98 €
 95 0001.502,00 €3.004,00 €3.598,56 €

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