Kommt es zum Streit mit dem Finanzamt muss dies nicht immer vor dem Finanzgericht (FG) oder gar dem Bundesfinanzhof (BFH) enden. Lässt sich ein Verfahren vor dem Finanzgericht nicht vermeiden, stehen Ihnen Steuerfachanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., zur Seite.
Was ist das Finanzgericht?
Das Finanzgericht (FG) ist ein besonderes Fachgericht. Es ist in Deutschland das Gericht erster Instanz für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Streitigkeiten. Die Richter befinden über Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung (Finanzämter, Zollbehörden, Familienkassen und Deutsche Rentenversicherung Bund in Altersvorsorgezulagesachen). Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig.
Gegen die Urteile des Finanzgerichtes gibt es wegen des nur zweistufigen Gerichtsaufbaus der deutschen Finanzgerichtsbarkeit als einzig zulässiges Rechtsmittel die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH).
Was sind die Aufgaben des Finanzgerichts?
Das Finanzgericht ist zuständig in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, § 33 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Es gewährt Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldangelegenheiten. Die Bürgerinnen und Bürger können sich an das Finanzgericht wenden, wenn sie meinen, ihr Steuerbescheid sei unrichtig oder die Familienkasse verwehre ihnen zu Unrecht Kindergeld.
Im Einzelnen besteht die Zuständigkeit beispielsweise des niedersächsischen Finanzgerichts daher für Streitigkeiten über:
- Steuerbescheide (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer),
- Haftungs- und Duldungsbescheide (§ 191 der Abgabenordnung),
- Feststellungsbescheide (z.B. Gewerbesteuermessbetrag, Verlustfeststellung, einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften),
- Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter,
- Berufsrechtliche Streitigkeiten in Steuerberatersachen (z.B. Prüfungsentscheidungen, Widerruf der Bestellung, Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen) und
- Kindergeld
Keine Klage ohne Einspruch – oder doch?
Das Finanzgericht kann grundsätzlich erst nach erfolgloser Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (Einspruchsverfahren) angerufen werden, § 44 FGO. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Einspruchsfrist, § 355 Abs. 1 AO), bei unrichtiger oder unterlassener Belehrung binnen eines Jahres (§ 356 Abs. 2 AO), schriftlich oder elektronisch zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO).
Nur ausnahmsweise ist ein abgeschlossenes Einspruchsverfahren entbehrlich. Die Klage ohne vorhergehendes Einspruchsverfahren ist möglich bei Sprungklagen (wenn die Behörde dem zustimmt, § 45 FGO) und bei Untätigkeitsklagen (wenn die Behörde ohne Mitteilung eines Grundes nicht in angemessener Zeit – mind. 6 Monate – über den Einspruch entscheidet, § 46 FGO).
Rechtsanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M., informiert sie gerne zum finanzgerichtlichen Verfahren, Ablauf und Kosten eines Prozesses und gibt Einblick in Fallen und Fehlerquellen bei einer Klage vor dem Finanzgericht. Steuerfachanwalt Arconada, LL.M., vertritt sie auch im Fall der Revision, der Beschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof.
Ihr direkter Kontakt zu Dr. D. Arconada, LL.M., bei Klagen vor dem Finanzgericht oder BFH:
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