Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. Arconada, LL.M.

Aufgrund der großen Nachfrage nach einem kurzen Ratgeber zum Thema Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Arconada, aus Hannover, in diesem Beitrag einen ersten Überblick zum Thema Steuerhinterziehung und nun?

Mehr zum Thema Steuerfahndung erfahren sie in den weiteren Beiträgen zum Thema Steuerfahndung von Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. Arconada.

Dieser Fachbeitrag kann nur einen ersten Einstig in das Thema ermöglichen. Im Einzelfall ist es daher zwingend erforderlich, sich anwaltlich beraten zu lassen. Denn die Untiefen des deutschen Steuerrechts sind mitunter tückisch, und bevor alles schief geht und die Situation noch schlimmer wird, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachmann unterstützen lassen. Bei Fragen zum Thema Selbstanzeige kontaktieren Sie Ihren spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht.

Was ist eigentlich Steuerhinterziehung?

Was genau als Steuerhinterziehung gilt, ist in der Abgabenordnung geregelt. Demnach gibt es drei Fallgruppen. Es werden:

  • falsche oder unzureichende Angaben über steuerlich relevante Tatsachen gemacht.
  • pflichtwidrig keine Angaben über bestimmte steuerlich relevante Tatsachen gemacht.
  • keine Steuerstempel oder Steuerzeichen verwendet.

Wer durch eine der vorgenannten Handlungen seine Steuern verkürzt oder dadurch einen ungerechtfertigten Steuervorteil erhält, der macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Dabei müssen diese Tathandlungen immer vorsätzlich ausgeführt werden. Der Täter einer Steuerhinterziehung muss also wissen, was er tut. Dazu gehört, dass er die Folgen der Steuerhinterziehung auch wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen muss.

Achtung: Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

Was ist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung?

Neben der „Einfachen Steuerhinterziehung“ gibt es noch die besonders schwere Steuerhinterziehung. Nach der Abgabenordnung ist in besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Um einen besonders schweren Fall handelt es sich regelmäßig, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wann aber liegt ein solches „großes Ausmaß“ vor? Dazu zählt:

  • in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Was ist eine leichtfertigte Steuerverkürzung?

Wenn es besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung gibt, liegt es nahe, dass es auch „leichte Fälle“ einer Steuerhinterziehung gibt. Von der Steuerhinterziehung abzugrenzen ist daher die sogenannte leichtfertigte Steuerverkürzung. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO begeht derjenige, der als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.

Die Steuerhinterziehung und die leichtfertige Steuerverkürzung als wichtigste Steuerordnungswidrigkeiten unterscheiden sich in einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal und zwar in der inneren Seite der Tat, dem subjektiven Tatbestandsmerkmal, also der Vorstellung des Täters.

Welche Strafen gibt es bei Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung?

Selbstanzeige, Strafen bei Steuerhinterziehung
Strafen bei Steuerhinterziehung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist nur eine Ordnungswidrigkeit, deswegen wird sie mit einem von der Finanzbehörde festgesetzten Bußgeld geahndet.

Die Steuerhinterziehung ist jedoch eine Straftat, deswegen fällt das Strafmaß hier wesentlich höher aus. Im Gesetz ist festgelegt, dass Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird. Wie hoch die Strafe ausfällt wird letztendlich daran bemessen, wie groß die hinterzogene Geldsumme war.

Beträgt die hinterzogene Steuer mehr als 50.000 Euro, wird grundsätzlich von einem Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung ausgegangen. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Achtung: Wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten angeordnet wird, wird die Strafe außerdem in das Führungszeugnis des Täters aufgenommen

Ungeachtet der Strafe muss der Täter schließlich auch die hinterzogenen Steuern zurückzahlen. Auf diese werden Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat veranschlagt.

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?

Die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren. Diese Verjährung ist im Strafgesetzbuch geregelt. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet wurde. Bei der Steuerhinterziehung ist dies meistens der Fall, wenn der Steuerbescheid mit der zu niedrig angesetzten Steuer eintrifft.

Abweichend von der fünfjährigen Verjährung bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt Verjährungsfrist für die besonders schwere Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Von der strafrechtlichen Verjährung ist jedoch zu unterscheiden, dass die Steuer über einen weit längeren Zeitraum hinweg festgesetzt werden kann. Strafbarkeit und Steuerfestsetzung sind vor diesem Hintergrund zu unterscheiden.

Achtung: Wie lange eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann, regelt die daher die steuerrechtlich Festsetzungsfrist. Die Festsetzungsfrist ist in der Abgabenordnung geregelt. Diese beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre (§169 Absatz 2 Satz 2 AO). Wenn die Steuerhinterziehung beispielsweise erst nach sechs Jahren entdeckt wird und schon strafrechtlich verjährt ist, kann die Finanzbehörde trotzdem noch Nachzahlungen und Zinsen für das Jahr der Hinterziehung verlangen.

Warum ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sinnvoll?

Die einzige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entgehen ist, eine Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten. Dabei müssen jedoch einige wichtige Punkte beachtet werden.

Zunächst darf es bei einer strafbefreienden Selbstanzeige noch keinen Anhaltspunkt geben, dass die Finanzbehörde die Steuerhinterziehung entdeckt hat. Eine Selbstanzeige scheidet aus,

  • wenn eine Außenprüfung angeordnet wurde,
  • wenn dem Täter die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde oder
  • wenn die Steuerhinterziehung bereits vom Finanzamt entdeckt wurde und dies dem Täter bekannt gegeben wurde.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist außerdem nicht möglich, wenn der Täter durch die Steuerhinterziehung mehr als 25.000 Euro gespart hat. Aber auch in einem Solchen Fall gibt es eine Lösung. Denn es kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Schuldige innerhalb einer festgesetzten Frist die Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen und einem zusätzlichen Zuschlag zurückzahlt.

Entschließt der Täter sich zu einer Selbstanzeige, so muss er der Finanzbehörde alle Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart anzeigen, die er in den letzten zehn Jahren verschuldet hat. Teilweise kann es vorkommen, dass auch mehr als zehn Jahre gegenüber dem Finanzamt nacherklärt werden müssen. Eine Teil-Selbstanzeige ist nicht möglich, es reicht also nicht aus, die Straftaten einzugestehen, deren Entdeckung man befürchtet.

Achtung: Um Straffreiheit zu erlangen, müssen außerdem die hinterzogenen Steuern plus die Hinterziehungszinsen zurückgezahlt werden.

Warum sollte ich eine Selbstanzeige machen?

Selbtstanzeige bei Steuerhinterziehung
Selbtstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige kann weiteren Ärger ersparen!

Wenn der Staat von zuvor unbekannt gebliebenen Einnahmequellen erfährt, muss der Betroffene mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Je nach Umfang der hinterzogenen Steuern und / oder der Art und Weise der Hinterziehung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe die Folge. Darüber hinaus sind die hinterzogenen Steuern zu erstatten und ein sogenannter Säumniszuschlag samt Hinterziehungszinsen zu zahlen. Mit einer ordnungsgemäßen und rechtzeitig eingereichten Selbstanzeige kann diesen Gefahren wirksam begegnet werden.

Mit der Selbstanzeige zurück zur Steuerehrlichkeit

Der Staat hat Steuerzahlern die Möglichkeit gegeben, im Falle einer Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Selbstanzeige durchzuführen. Diese Option sollte auch wahrgenommen werden, um sonst drohende Geld- bzw. Gefängnisstrafen zu vermeiden. Wer jedoch bei einer Selbstanzeige Fehler macht, verspielt womöglich die Strafbefreiung! Eine Selbstanzeige sollte daher nur von einem Fachanwalt für Steuerrecht durchgeführt werden. Denn anders als beispielsweise ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt der Steuerrechtler über die erforderliche Steuerberatersoftware. Darüber hinaus ist der Fachanwalt für Steuerrecht im Umgang mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung geübt.

Kann ich eine Selbstanzeige ohne Anwalt erstatten?

Frage
Brauche ich einen Fachanwalt für eine Selbstanzeige?

Für eine Selbstanzeige existiert keine allgemeingültige Mustervorlage. Eine Selbstanzeige kann nicht einfach ausgefüllt werden, wie dies beispielsweise von einer Einkommensteuererklärung bekannt ist. Denn ein amtlicher Vordruck für eine Selbstanzeige existiert nicht. Jeder Fall muss einzeln betrachtet und juristisch aufgearbeitet werden. Neben der suteuerlichen Deklaration erfordert die Selbstanzeige eine strafrechtliche Beurteilung der Sachlage.

Dabei umfasst die Selbstanzeige insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

  • Feststelungen im Vorfeld der Anzeige
  • Beratendes Erstgespräch mit dem Steuerpflichtigen
  • Weitere Beratungen im Zusammenhang mit der Anzeige
  • Ermittlung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
  • Erstattung der Selbstanzeige mit Nachholung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
  • Berechnung der hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern
  • Berechnung der HInterziehungszinsen
  • Berechnung eines Strafzuschlages
  • Verhandlungen mit dem Finanzamt
  • Verhandlung mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle über die Bestimmung einer angemessenen Frist zur entrichtung der hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern

Als im Steuerstrafrecht erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht kennt Rechtsanwalt Dr. Arconada aus Hannover die wichtigen Details und Fallstricke. Anders als ein Fachanwalt für Strafrecht kann Rechtsanwalt Arconada steuerlich vollumfassend beraten und verfügt über die entsprechende Steuerberatersoftware. Er berät Sie auf dem Weg zurück zur Steuerehrlichkeit und ist stets für Sie da, wenn es noch offene Fragen zur Selbstanzeige, der Steuererklärung oder dem Steuerstrafrecht selbst gibt. Egal ob als Unternehmer oder als Privatperson: wenn Sie das Aufsetzen einer Selbstanzeige in Betracht ziehen, nutzen Sie die Hilfe von Fachanwalt Arconada.

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