Zuständigkeiten und Befugnisse der Steuerfahndung

Die Zuständigkeit und Befugnisse der einzelnen Dienststellen der Finanzverwaltung für die Erhebung und Fahndung nach der Steuer sind gesetzlich eindeutig in der Abgabenordnung (AO)  geregelt. In der Praxis herrscht gleichwohl Unsicherheit darüber, welche Stellen mit welchen Befugnissen ausgestattet sind.

Zu unterscheiden sind:

  • Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu),
  • Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra),
  • Steuerfahndungsstelle (Steufa),
  • Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA),
  • Finanzamt für Fahndung und Steuern (FA FuSt),
  • Festsetzungs- oder Besteuerungsfinanzamt.

Zuständigkeiten und Befugnisse

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu) sowie die Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra) sind für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 386, 399, 402, 410 AO) zuständig. Sie sind nur nach Ländern unterschiedlich benannt und mal mit umfassenderen staatsanwaltschaftlichen, mal geringeren polizeilichen Befugnissen ausgestattet.

Die Steuerfahndungsstelle (Steufa – Steuerfahndung) verfügt über unterschiedliche Zuständigkeiten und damit auch über unterschiedliche Kompetenzen, § 208 AO. Im Gegensatz zur Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu) sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle, die nur auf der Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) bzw. des Ordnungswidrigkeitengesetztes (OWiG) tätig werden darf, hat die Steuerfahndungsstelle eine sogenannte Doppelfunktion. Sie führt Fiskalermittlungen mit Befugnissen des Besteuerungsverfahrens im Rahmen der Abgabenordnung und straf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen mit StPO-Rechten durch.

Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern

In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Berlin ist aus den Dienststellen der Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu) sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle und der Steuerfahndungsstelle (Steufa – Steuerfahndung) ein selbstständiges Finanzamt, das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Nordrhein-Westfalen) bzw. das Finanzamt für Fahndung und Steuern (Niedersachsen und Berlin), gebildet worden . In allen anderen Bundesländern sind die jeweiligen Dienststellen der Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu) sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra) und der Steuerfahndungsstelle (Steufa – Steuerfahndung) Teil eines (allgemeinen) Finanzamtes.

§ 208 Abgabenordnung – Steuerfahndung (Zollfahndung)

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,

3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig

1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,

2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.