Zuständigkeit der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist nur für strafrechtliche Ermittlungen in Bezug auf die von den Bundesländern verwalteten Steuern zuständig. Dabei wird allgemein die Zuständigkeit in die sachliche Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit weiter untergliedert.

Sachliche Zuständigkeit

Das Ermittlungsverfahren führt die Finanzbehörde durch, der die Zuständigkeit nach § 387 Abs. 2 AO übertragen wurde. Daneben kann auch die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet ( § 387 Abs. 1 AO ), im ersten Zugriff den Sachverhalt erforschen und Anordnungen und Maßnahmen nach § 399 Abs. 2 AO treffen.

Örtliche Zuständigkeit

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 388 AO ; wegen des Begriffes des Tatortes wird auf § 9 StGB verwiesen.

Die örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn die Verwaltungszuständigkeit auf eine andere Finanzbehörde übergeht. Bei Wohnsitzwechsel wird auch die für die Besteuerung neu zuständig werdende Finanzbehörde örtlich zuständig ( § 388 Abs. 2 AO ).

Bei zusammenhängenden Strafsachen ( § 3 StPO ), für die einzeln verschiedene Finanzbehörden örtlich zuständig wären, ist jede dieser Finanzbehörden für jede der zusammenhängenden Strafsachen zuständig ( § 389 AO ). Dies gilt nicht, wenn eine der Straftaten zur Zuständigkeit des Hauptzollamtes und eine andere zur Zuständigkeit des Finanzamtes gehört.

Mehrfache Zuständigkeit

Die Regelung über die mehrfache Zuständigkeit ( § 390 AO ) gilt sowohl für die örtliche als auch für die sachliche Zuständigkeit. Zu einer mehrfachen sachlichen Zuständigkeit kann es namentlich kommen, wenn sich die Steuerstraftat auf mehrere Steuerarten, die von verschiedenen Finanzbehörden verwaltet werden, bezieht und es sich um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt. Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit kann sich insbesondere aus der Regelung des § 388 AO ergeben.

Hinweis: Vorrangig zuständig ist die Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat ( § 390 Abs. 1 AO ).

Die andere Finanzbehörde ist zur Übernahme verpflichtet, sofern dies für die Ermittlung sachdienlich erscheint ( § 390 Abs. 2 AO ). Es entscheidet zunächst die Behörde, die abgeben will, z. B. weil das Schwergewicht der Tat nicht in ihrem Bezirk liegt oder weil dadurch die Ermittlungen erleichtert werden. In Zweifelsfällen sollte vor der Abgabe eine Verständigung zwischen den beteiligten Finanzbehörden angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Finanzbehörde ( § 390 Abs. 2 Satz 2 AO ).