Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die gezahlte Umsatzsteuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Rechnung, die alle erforderlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG).
Pflichtangabe in der Rechnung ist die Anschrift des leistenden Unternehmers. Bislang war streitig, ob eine Briefkastenanschrift an dieser Stelle ausreichend ist.
Mit seiner Entscheidung vom 21.06.2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass eine wirtschaftliche Betätigung an der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung). Nunmehr reicht es aus, wenn der Unternehmer unter der angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist. Das heißt nun also, dass auch eine Briefkastenanschrift ausreichend ist.