Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR

Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i.S. des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird; so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 25.3.2021 – VIII R 47/18
Zu den mitunternehmerischen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft haben. Als Sonderbetriebseinnahmen in diesem Sinne sind auch Einnahmen zu qualifizieren, die ein Mitunternehmer zwar im eigenen Namen, aber mit Unterstützung der Mitunternehmerschaft erzielt. Dementsprechend ist auch das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird. Denn Stipendien dienen regelmäßig dazu, den Geförderten bei der Umsetzung eines bestimmten Forschungs-, Ausbildungs- oder Gründungsvorhabens finanziell zu unterstützen. Sie steigern –auch soweit hiervon der Lebensunterhalt bestritten wird– die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stipendiaten. Bedient sich der so Geförderte als Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft, um das geförderte Vorhaben voranzutreiben, ist die Stipendienzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Im Streitfall konnte der Bundesfinanzhof mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts nicht entscheiden, ob die Stipendienzahlungen als Sonderbetriebseinnahmen zu qualifizieren sind.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Stipendienzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen, sie später jedoch in einem gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers erfasst. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtmäßigkeit des geänderten Feststellungsbescheides, da dem Finanzamt erstmals mit der Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2010 durch die Steuerpflichtigen im Februar 2012 –und damit nach dem Erlass des erstmaligen Feststellungsbescheides vom 18.11.2011– bekannt geworden war, dass die Steuerpflichtigen Stipendien bezogen haben. Diese nachträglich bekannt gewordene Tatsache führt zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen, denn die Stipendien sind nicht als steuerfreie Einnahmen zu qualifizieren. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG greift nicht ein, da der Zweck eines EXIST-Gründerstipendiums nicht unter die dort genannten begünstigten Förderungszwecke fällt.

Die Änderung des Feststellungsbescheides war auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Denn für das Finanzamt bestand aufgrund der von der GbR eingereichten Feststellungserklärung für das Streitjahr, die keine Angaben zu den Stipendien enthielt, kein Anlass, den Sachverhalt in Bezug auf etwaige Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter weiter aufzuklären. Der Umstand, dass die Stipendien bei der Einkommensteuerveranlagung der Steuerpflichtigen (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen beurteilt worden sind, stand der Änderung des Feststellungsbescheides ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere führte die (rechtsirrige) Einordnung der Stipendien als steuerfreie Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen bei Änderung des Feststellungsbescheides.