Ergibt sich der Verdacht einer verfolgbaren Steuerstraftat, so ist ein Strafverfahren durch die Steuerfahndung einzuleiten. Ein solcher Verdacht besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat (Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung) vorliegen. Die bloße Möglichkeit einer schuldhaften Steuerverkürzung begründet noch keinen Verdacht.
Die Steuerfahndung ist gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten ohne Ansehen der Person einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Das Legalitätsprinzip ist Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens und gewährleistet den auch im Strafverfahren geltenden Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Dies ergibt sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Steuerfahndung hat auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die Beschleunigung des Verfahrens sowie auf die Zweckmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Ermittlungen zu achten. Die Steuerfahndung nimmt daher im Steuerfrafverfahren eine der Staatsanwaltschaft vergleichbare Stellung ein.
Von der Verfolgung einer Straftat kann, wenn die Verfolgungsvoraussetzungen an sich gegeben sind, nur in den gesetzlich bestimmten Fällen durch die Steuerfahndung abgesehen werden.