Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen von 6 % auf 1,8 % pro Jahr gesenkt

Das BVerfG hatte entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird (Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Der Bundestag hat nunmehr beschlossen, dass der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen von 6 % auf 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst wird. Gelten soll der neue Zinssatz rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Der Bundesrat muss der Gesetzesänderung noch zustimmen.

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Mit der Neuregelung werde den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, heißt es in den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr.