Wie muss eine strafbefreiende Selbstanzeige erfolgen?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist von Grundsatz her an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich abgegeben werden. Das heißt, dass keine vollständige Steuererklärung auf amtlichen Vordruck erfolgen muss. Theoretisch genügt sogar ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Doch ganz so einfach ist es in der Praxis nicht! Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Abfassung der Selbstanzeige. Denn bei genauer Betrachtung genügt nicht nur die bloße Anzeige, sondern § 371 Abs. 1 Abgabenordnung verlangt, dass unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt und unterlassene Angaben nachgeholt werden. Daran wird deutlich, dass ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt nicht das Mittel der Wahl sein kann. Für den Steuerpflichtigen steht die Straffreiheit auf dem Spiel – misslingt die Selbstanzeige, führt dies zu einer empfindlichen Bestrafung durch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
  • Eine Sperrwirkung darf nicht eingetreten ist (§ 371 Abs. 2 AO).
  • Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
  • Die Art der Einnahmen (z.B. Kapitaleinkünfte, Vermietung, selbständige Tätigkeit etc.) muss angegeben werden.
  • Aus der Selbstanzeige muss sich ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
  • Der Steuerpflichtige muss die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist entrichten (§ 371 Abs. 3 AO).

Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass es für eine Strafbefreiung nicht ausreichend ist, dem zuständigen Finanzamt einfach ein Anschreiben mit zusammengestellten Belegen und Ordner zur Auswertung zu übergeben. Der Straftäter der Steuerhinterziehung sei hier in einer Art Bringschuld. Vor diesem Hintergrund müssten die Unterlagen dergestalt aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

Die Selbstanzeige eines Täters müsse zwar nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Vordruck abgegeben werden. Aber sie müsste alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten und Nachfragen notwendig sind. Angesichts der Vielzahl von Verfahren könnten die Steuerfahnder es nicht leisten, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen. Daran wird deutlich, dass die Finanzverwaltung die Selbstanzeige auf amtlichen Vordruck übermittelt bekommen möchte. Denn nur so ist sichergestellt, dass alle erforderlichen Angaben für die Veranlagung dem Finanzamt vorliegen.