Ausgaben als Arbeitnehmer vermindern die Steuerlast. Allerdings wirken sich die Ausgaben steuerlich nur aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 € (bis 2010: 920 €) überschritten wird. Diese Ausgaben nennen sich bei Arbeitnehmern Werbungskosten.
Dabei definiert das Einkommensteuergesetz in § 9 EStG genau was Werbungskosten sind:
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
- Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 . 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
- Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt;
- Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
Steuerberatung: Betragen jedoch die Einnahmen weniger als 1000 €, so wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf die Höhe der Einnahmen beschränkt. Die tatsächlich angefallenen Ausgaben werden auf der 2. und 3. Seite der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen, wenn sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
Die gängigsten Werbungskosten im Überblick:
- Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale),
- Beiträge zu Berufsverbänden,
- Arbeitsmittel,
- Arbeitszimmer (häusliches, außerhäusliches),
- Auswärtstätigkeiten / Dienstreisen / Reisekosten,
- Doppelter Haushalt,
- Bewerbungskosten,
- Fortbildungskosten,
- Telekommunikationskosten,
- Umzugskosten,
- Steuerberatungskosten,
- Außergewöhnliche Fahrzeugkosten,
- Fachliteratur,
- Reinigung von Berufsbekleidung,
Beispiele für eher ungewöhnliche Werbungskosten:
- Aufwendungen aufgrund einer Berufserkrankung
- Ausgleichszahlungen auf den Versorgungsausgleich
- Beruflicher Anteil Rechtsschutzversicherung
- Beruflicher Anteil Unfallversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Besuchsaufwendungen beiderseits berufstätiger Ehepartner an verschiedenen Orten ohne Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
- Bewerbungskosten
- Bewirtungskosten
- Bürgschaftskosten
- Büromaterial
- Fachkongresse
- Fachzeitschriften
- Führerscheinkosten
- Gegenstände, die auch privat genutzt werden können
- Kontoführungsgebühren
- Kundengeschenke
- Löhne
- Prozesskosten
- Schadenersatz
- Sprachkurs
- Strafverteidigungskosten
- Studienreisen
- Vertragsstrafen
- Weitere Arbeitsmittel (pauschal)
- Winterbeschäftigungs-Umlage