Wenn über eine Basisversorgung hinausgehende und von dieser getrennte Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet ist, ist nicht die Regelung über eine Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG), sondern die Regelung über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden.
Basis der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.12.2017 – X R 39/15 ist das sog. Drei-Schichten-Modell. Demnach bildet die erste Schicht die Einkünfte des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG, zu denen Leibrenten gehören, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Vermögensträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen und frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden. Die steuerlich geförderten Produkte der privaten Altersvorsorge nach §§ 10a und 79 ff. EStG sowie die betriebliche Altersvorsorge werden der zweiten Schicht zugeordnet. Die dritte Schicht bilden die Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber nicht müssen. Hierzu zählen die Kapitallebensversicherungen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem berufsständischen Versorgungswerk oder einem anderen Anbieter ausgezahlt werden.