Umsatzsteuer: Istbesteuerung oder Sollbesteuerung

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Arten der Umsatzversteuerung:

  • die Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) und
  • die Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung).Die grundsätzlich verwendete Art der Umsatzversteuerung ist die Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten, die so genannte Sollbesteuerung. Sie können jedoch beim Finanzamt einen Antrag auf Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten stellen, d.h. auf Anwendung der so genannten Istbesteuerung. Diese beiden Besteuerungsformen unterscheiden sich im Wesentlichen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.

Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten oder die Sollbesteuerung

Bei der Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Monats in dem die Leistung oder eine Teilleistung ausgeführt worden ist. D.h. Sie müssen die Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat der Ausführung der Leistung erfassen und beim Finanzamt anmelden.

Beispiel 1 unter Anwendung der Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten:

Ein Kunde bestellt im August Büromöbel in einem Fachgeschäft. Die Lieferung erfolgt im September. Der Kunde zahlt im Dezember.

Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Schreibtisches entsteht mit Ablauf des Monats September. Das Möbelhaus muss den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September erfassen. Die verspätete Zahlung des Kunden ist für die Entstehung der Umsatzsteuer unerheblich.

Hinweis: Eine Ausnahme hierzu bilden lediglich Zahlungen, die Sie vereinnahmen, bevor Sie die Leistung ausgeführt haben. Ein typisches Beispiel hierfür sind Anzahlungen. Diese Zahlungen müssen bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat in dem Sie die Anzahlung vereinnahmt haben, erfasst und beim Finanzamt angemeldet werden.

Beispiel 2 unter Anwendung der Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten:

Ein Kunde bestellt im August Büromöbel in einem Fachgeschäft. Die Lieferung erfolgt im Dezember. Der Kunde hat bereits bei Bestellung im August den Schreibtisch bezahlt.

Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Schreibtisches entsteht mit Ablauf des Monats August. Das Möbelhaus muss den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August erfassen, da die Zahlung des Kunden vereinnahmt wurde, bevor die Leistung, in diesem Fall die Lieferung des Schreibtisches, ausgeführt wurde.

Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten oder die Istbesteuerung

Der Antrag auf Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. Dem Antrag wird durch das Finanzamt, bei Vorliegen einer der Voraussetzungen, in jedem Fall unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs entsprochen. Voraussetzung für den Antrag auf Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ist, dass

  • der Gesamtumsatz (weitere Details zur Ermittlung) von Gewerbetreibenden und anderen nichtfreiberuflichen Unternehmern (z. B. zur Umsatzsteuer optierende Vermieter) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat, oder
  • der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  • soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt. Dies gilt jedoch ab 1.8.2013 nicht für freiwillig bilanzierende Freiberufler, die die obige Umsatzgrenze überschritten haben (BMF-Schreiben vom 31.7.2013, BStBl I 2013 S. 964).

Hinweis: Liegen die Voraussetzungen für eine Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten nicht mehr vor, so muss der Unternehmer zu einer Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten übergehen.

Bei der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung vereinnahmt wurde, unabhängig davon wann der Unternehmer die Leistung ausführt. Dies gilt sowohl für Anzahlungen, die vereinnahmt werden, bevor der Unternehmer die Leistung ausführt als auch für Zahlungen, die nach Ausführung der Leistung vereinnahmt werden.

Beispiel 1 unter Anwendung der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten:

Ein Kunde bestellt im August Büromöbel in einem Fachgeschäft. Die Lieferung erfolgt im September. Der Kunde zahlt im Dezember.

Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Schreibtisches entsteht mit Ablauf des Monats Dezember. Das Möbelhaus muss den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember erfassen. Der Zeitpunkt der Lieferung, hier der September, ist für die Entstehung der Umsatzsteuer bei der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten unerheblich.

Beispiel 2 unter Anwendung der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten:

Ein Kunde bestellt im August einen Schreibtisch in einem Möbelhaus. Die Lieferung erfolgt im Dezember. Der Kunde hat bereits bei Bestellung im August den Schreibtisch bezahlt.

Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Schreibtisches entsteht mit Ablauf des Monats August. Das Möbelhaus muss den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August erfassen, da die Zahlung des Kunden maßgeblich für die Entstehung der Umsatzsteuer ist, unabhängig davon, wann die Leistung ausgeführt wurde.