Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Der Freibetrag für Übungsleiter beträgt 3.000,00 EUR, während die Ehrenamtspauschale bei 840,00 EUR liegt.

Der Übungsleiterfreibetrag ermöglicht es, Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten wie Übungsleitung, Ausbildung, Erziehung, Betreuung, Kunst und Pflege bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei zu erhalten.

Es sind jedoch bestimmte Voraussetzungen an die Tätigkeit gebunden. Diese muss nebenberuflich ausgeübt werden und im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Um die Übungsleiterpauschale nutzen zu können, muss die Tätigkeit einen pädagogischen Zweck erfüllen, gemeinnützig sein und darf nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmachen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit steuerrechtlich als Haupttätigkeit betrachtet wird. Die Übungsleiterpauschale steht auch Rentnern, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslosen zur Verfügung.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen können bis zu 3.000,00 EUR pro Person und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei verdient werden. Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen versteuert werden.

Die Ehrenamtspauschale ermöglicht Vereinen, das Engagement ihrer Mitarbeiter und Helfer zu honorieren. Diese Pauschale kann für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt werden, sofern es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation handelt.

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Jedoch muss für Vorstandsarbeit eine entsprechende Satzungsregelung existieren. Nur Amateursportler können nicht von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden, einschließlich Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Die Tätigkeit muss im ideellen Bereich, wie Vereinsarbeit oder Zweckbetrieb, erfolgen und einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen, im Tierschutz, in der Denkmalpflege, in der Jugendhilfe, in Religionsgemeinschaften oder Werkstätten für behinderte Menschen. Die Ehrenamtspauschale ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anwendbar.