Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren aber auch Ärzte und Pflegekräfte im Ruhestand können unter bestimmten Umständen von der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Gebrauch machen. Damit sind die Einnahmen der Ärzte und Pflegekräfte bis zum Höchstbetrag steuerfrei.

Ärzte und Pflegekräfte im Ruhestand

Es kommt es vor, dass Ärzte und Pflegekräfte im Ruhestand zur Unterstützung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie „reaktiviert“ werden.

Da die ärztliche Versorgung von kranken Menschen als begünstigte Tätigkeit zählt, kann hier der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden.

Damit sind die Einnahmen der Ärzte und Pflegekräfte im Ruhestand bis zum Höchstbetrag steuerfrei.

Voraussetzung:

  • Die Arbeitszeit pro Woche beträgt maximal 14 Stunden.
  • Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. staatliches Krankenhaus, Gesundheitsamt) oder
  • Auftraggeber ist eine Einrichtung, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (z. B. gemeinnützig, mildtätig, kirchlich).

Freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren

Wer nebenberuflich in (mobilen) Impf- oder Testzentren mithilft, kann auch von der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale profitieren.

Bis zum Übungsleiterfreibetrag bleiben Einnahmen steuerfrei, wenn Sie direkt bei Impfungen oder Tests beteiligt sind (z. B. Durchführung von Tests, Verabreichung der Impfung, Führung von Aufklärungsgesprächen).

Wenn Sie bei der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren mithelfen, kommt die Ehrenamtspauschale zum Abzug.

Voraussetzung

Für Helfer im Testzentrum gilt: Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft. Außerdem muss Ihre Tätigkeit im Impf- oder Testzentrum rein nebenberuflich sein.

Für die Mithilfe im Impfzentrum können die Pauschalen auch genutzt werden, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister geleitet oder die Mitarbeiter bei einem privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Wichtig

Die Regelung gilt zunächst nur für die Jahre 2020 und 2021.