Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, können ebenfalls nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

Eine Pauschalierung nach ist nicht möglich für:

  • die private Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer,
  • Sachbezüge, die nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung bewertet werden (z.B. Kost und Logis),
  • Sachbezüge, für die der Rabattfreibetrag von 1.080 € Anwendung findet,
  • verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer.

Eine Besteuerung erfolgt ebenfalls nicht für:

  • Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer bis 40 € aus persönlichem Anlass,
  • Sachbezüge bis zur Freigrenze von 44 € pro Monat,
  • Bewirtung,
  • Streuwerbeartikel und
  • geringwertige Warenproben.
  • Einheitliches Pauschalierungswahlrecht

Steuerberatung: Der zuwendende Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er die Pauschalierung für Zuwendungen und Geschenke vornehmen möchte. Dieses Wahlrecht kann er nur einmal einheitlich für alle Zuwendungen und Geschenke für das ganze Kalenderjahr ausüben. Das Wahlrecht wird durch die Anmeldung der Pauschalsteuer ausgeübt und kann nicht widerrufen werden.

In der Literatur wird die Möglichkeit diskutiert, dass Pauschalierungswahlrecht getrennt für Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer auszuüben, da Grundlage der Einführung eines einheitlichen Wahlrechts die Vorbeugung von Missbrauchsfällen war. Zwei getrennte Personenkreise für Zwecke der Pauschalierung der Sachzuwendungen bergen wenig Missbrauchspotential. Der Gesetzeswortlaut steht dieser Sichtweise ebenfalls nicht entgegen. Dementsprechend ist demjenigen, für den eine Trennung der Personenkreise in Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer für die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts zweckmäßig ist, nur anzuraten, diesen Standpunkt auch gegenüber der Finanzverwaltung zu vertreten.

Steuerliche Folgen für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer bestehen durch die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts und die Abführung der Pauschalsteuer durch den Schenker keine weiteren steuerlichen Verpflichtungen. Dementsprechend ist der Beschenkte über die Pauschalversteuerung zu unterrichten.

Betriebsausgabenabzug für den Arbeitgeber

Grundsätzlich gilt, dass der Betriebsausgabenabzug für die pauschale Einkommensteuer nur gewährt wird, wenn die Sachzuwendung selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. D.h. bei Geschenken an Geschäftsfreunde über 35 € ist weder die pauschale Einkommensteuer noch das Geschenk selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gegen die Nichtabziehbarkeit der Pauschalsteuer ist eine Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (Az. 10 K 252/13).

Anmelden der pauschalen Steuer

Die pauschale Einkommensteuer gilt unabhängig vom Personenkreis als Lohnsteuer. Der Schenker hat die pauschale Einkommensteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung des Betriebes anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteueranmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.