Pflichtveranlagung oder freiwillige Steuererklärung?

Wer seine Einkünfte nicht als Arbeitnehmer oder Pensionär erzielt, sondern beispielsweise als Selbständiger, Gewerbetreibender oder Vermieter, muss jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Bei Arbeitnehmern dagegen behält der Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer vom Arbeitslohn ein. In vielen Fällen besteht deshalb keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Sollten jedoch Anzeichen vorliegen, dass die ermittelte Lohnsteuer zu niedrig sein könnte, besteht auch für Arbeitnehmer eine Pflicht zur Abgabe.

In welchen Fällen müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer sind trotz Lohnsteuerabzug in bestimmten Fällen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dies gilt in einem der folgenden Fälle:

  • Wenn Sie neben Arbeitslohn oder Pension weitere Einkünfte haben, die insgesamt mehr als 410 € im Jahr ausmachen. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, Mieteinnahmen oder Einnahmen aus Renten.
  • Sie erhalten steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit, Kranken-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld von insgesamt über 410 € im Jahr.
  • Zu Beginn des Jahres haben Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt, so dass der Arbeitgeber bei der Berechnung Ihrer Lohnsteuer einen Freibetrag berücksichtigt hat, und Ihr Arbeitslohn liegt im Jahr 2019 über 11.600 € (bei Zusammenveranlagung über 22.050 €). Die Werte erhöhen sich für das Jahr 2020 auf 11.900 € bzw. bei Zusammenveranlagung auf 22.600 €.
  • Sie haben gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber gearbeitet, die Ihren Lohn nicht pauschal versteuert haben.
  • Als Ehe- oder Lebenspartner haben Sie die Steuerklassen III und V oder aber die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt.
  • Sie wurden im Jahr 2019 geschieden und Sie oder Ihr Ex-Partner haben im selben Jahr wieder geheiratet.
  • Zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums wurde ein verbleibender Verlustabzug festgestellt.

Wann lohnt sich für Arbeitnehmer eine freiwillige Steuererklärung?

Eine Steuererklärung müssen Sie immer dann abgeben, wenn das Finanzamt mit einer Steuernachzahlung rechnet. Interessant wird es für Sie daher insbesondere in Fällen, in denen Sie keine Steuererklärung abgeben müssen – aber eine Steuererklärung abgeben dürfen. Das lohnt sich insgesondere in folgenden Fällen:

  • Sie haben hohe Ausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen können. Das können beispielsweise beruflich veranlasste Kosten wie die täglichen Fahrten zur Arbeit sein oder aber auch private Ausgaben für Handwerker, Versicherungen oder Krankheitskosten.
  • Sie absolvieren Ihre zweite Berufsausbildung. Wenn dann Ihre Ausbildungskosten höher sind als Ihre Einkünfte, können Sie so mit der Steuererklärung einen Verlustvortrag feststellen lassen, der sich dann in späteren Jahren steuersenkend auswirkt.
  • Wenn Sie nur einen Teil des Jahres als Arbeitnehmer beschäftigt waren, dann wurde bei der Berechnung der Lohnsteuer bisher auch nur ein Teil Ihrer Abzugs- und Freibeträge berücksichtigt. Mit der Abgabe der Steuererklärung werden dann die kompletten Freibeträge berücksichtigt – und dies beschert Ihnen oftmals eine schöne Steuererstattung.
  • Ihre Bank hat Abgeltungssteuer einbehalten, Ihre Kapitalerträge liegen aber insgesamt unter dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (bzw. bei Zusammenveranlagung unter 1.602 €). Oder aber Ihr persönlicher Steuersatz ist niedriger als der Steuersatz der Abgeltungssteuer mit 25 Prozent.