Wer besitzt welche Immobilien? Welche Bankkonten bestehen im In- und Ausland? Und wer steht tatsächlich hinter einer Gesellschaft? Antworten auf diese Fragen sollen Ermittlungsbehörden künftig erheblich schneller erhalten.
Das Bundesfinanzministerium plant eine umfassende Neuregelung des Geldwäscherechts. Nach dem Ende Oktober 2026 bekannt gewordenen Gesetzentwurf sollen die Behörden zusätzliche Ermittlungsbefugnisse erhalten und vorhandene Informationen über Bankkonten, Immobilien und wirtschaftliche Eigentümer besser miteinander verknüpfen können.
Besonders weitreichend ist die für den 10. Juli 2029 vorgesehene zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen. Sie soll den zuständigen Behörden ermöglichen, Eigentumsverhältnisse, Kaufpreise und frühere Immobilientransaktionen wesentlich einfacher nachzuvollziehen.
Was zunächst nach einer reinen Maßnahme gegen organisierte Kriminalität klingt, kann auch für Privatpersonen, Immobilieninvestoren und Unternehmer Bedeutung gewinnen. Denn die zunehmende Verfügbarkeit von Vermögensdaten berührt mittelbar auch das Steuerrecht und die Verfolgung von Steuerhinterziehung.
Was sieht das neue Geldwäschegesetz vor?
Hintergrund der Reform ist das europäische Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 2024.
Die Bundesregierung muss insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1640 in nationales Recht umsetzen. Hierzu soll das bisherige Geldwäschegesetz durch ein neues Geldwäschebekämpfungsgesetz ersetzt werden.
Die Neuregelung soll überwiegend zum 10. Juli 2027 wirksam werden. Für bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen gelten allerdings längere Übergangsfristen bis 2029.
Im Mittelpunkt stehen drei wesentliche Änderungen:
- Erweiterter Kontenabruf: Informationen über Bank-, Zahlungs- und Kryptowertekonten sollen besser erfasst und grenzüberschreitend zugänglich werden.
- Zentrale Immobilieninformationen: Behörden sollen Eigentümer, Kaufpreise und frühere Eigentumswechsel über eine zentrale Zugangsstelle recherchieren können.
- Stärkere Ermittlungsbefugnisse: Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll verdächtige Finanztransaktionen umfassender untersuchen und vorübergehend unterbrechen können.
Ziel ist es, verdächtige Vermögensverschiebungen schneller aufzudecken. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie weit der staatliche Zugriff auf private Vermögensinformationen reichen darf.
Immobilienregister ab 2029: Was Behörden künftig erfahren können
Besonders interessant ist die geplante zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen.
Bislang sind Informationen über Grundstücke und deren Eigentümer auf unterschiedliche Register und Behörden verteilt. Zwar bestehen bereits umfangreiche staatliche Auskunfts- und Kontrollmöglichkeiten. Eine bundesweit einheitliche, unmittelbar nutzbare Zugangsstelle für die vorgesehenen Informationen gibt es in dieser Form jedoch noch nicht.
Das soll sich ändern.
Nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1640 müssen den berechtigten Behörden künftig unter anderem folgende Angaben zugänglich sein:
- Anschrift, Lage, Größe und Nutzungsart einer Immobilie
- Namen der Eigentümer sowie Angaben zu beteiligten Gesellschaften
- Erwerbspreise und frühere Eigentumsverhältnisse
- Grundpfandrechte und sonstige Belastungen
- Informationen über frühere Immobilientransaktionen
Bemerkenswert ist dabei die zeitliche Reichweite: Die Eigentums-, Kaufpreis- und Belastungshistorie soll mindestens bis zum 8. Juli 2019 zurückreichen.
Damit geht die Reform deutlich über die bloße Feststellung des aktuellen Immobilieneigentümers hinaus.
Für Ermittlungsbehörden könnte künftig beispielsweise leichter nachvollziehbar werden, wann eine Immobilie erworben wurde, welcher Kaufpreis vereinbart war und ob es anschließend weitere Eigentumsübertragungen gegeben hat.
Gerade bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, Grundstücksgeschäften innerhalb einer Familie oder Immobilieninvestitionen über mehrere Unternehmen können solche Informationen für Ermittlungen von erheblichem Interesse sein.
Wichtig ist allerdings: Die zentrale Zugangsstelle ist kein allgemein öffentlich zugängliches Vermögensregister. Der Zugriff ist für gesetzlich berechtigte Stellen vorgesehen.
Kontoabruf: Können Behörden künftig sämtliche Kontobewegungen einsehen?
Die Berichterstattung über die geplante Reform kann den Eindruck erwecken, Behörden könnten ab 2029 ohne Weiteres sämtliche Bankkonten und Kontobewegungen eines Bürgers überprüfen.
So einfach ist die Rechtslage nicht.
Bereits heute existiert in Deutschland ein automatisiertes Kontenabrufverfahren. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 24c Kreditwesengesetz sowie §§ 93 und 93b Abgabenordnung.
Über dieses Verfahren können berechtigte Behörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen feststellen, bei welchen Kreditinstituten eine Person Konten oder Depots unterhält beziehungsweise unterhalten hat.
Ein solcher Kontenabruf liefert grundsätzlich Stammdaten, etwa Angaben zum Kontoinhaber und zur Kontoverbindung. Kontostände und einzelne Kontobewegungen gehören dagegen nicht zu den Informationen, die durch diesen Stammdatenabruf unmittelbar übermittelt werden.
Für deren Ermittlung bedarf es anderer gesetzlicher Auskunfts- oder Ermittlungsbefugnisse.
Die geplante Reform soll insbesondere den Zugang zu Kontoinformationen modernisieren und die europäischen Systeme besser vernetzen. Dabei werden auch virtuelle IBANs und Kryptowertekonten berücksichtigt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass künftig jede Behörde ohne konkreten gesetzlichen Anlass sämtliche privaten Finanztransaktionen einsehen darf.
Verdächtige Geldtransfers: Konten können vorübergehend gesperrt werden
Eine weitere Änderung betrifft die Befugnisse der Financial Intelligence Unit (FIU), der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Sie wertet insbesondere Verdachtsmeldungen aus, die Banken und andere geldwäscherechtlich Verpflichtete abgeben.
Der Gesetzentwurf sieht vor, ihre Möglichkeiten zur Überwachung und vorübergehenden Unterbrechung verdächtiger Transaktionen zu erweitern.
Nach der bekannt gewordenen Entwurfsfassung sollen entsprechende Maßnahmen bis zu fünf Werktage andauern können.
Für Betroffene kann bereits eine kurzfristige Sperre erhebliche Auswirkungen haben. Das gilt insbesondere für Unternehmer, die auf die laufende Verfügbarkeit ihrer Bankverbindungen angewiesen sind.
Allerdings muss zwischen einem geldwäscherechtlichen Verdacht und dem Nachweis einer Straftat unterschieden werden. Eine ungewöhnliche Zahlung ist nicht automatisch eine Geldwäschehandlung.
Gerade größere Überweisungen, internationale Zahlungsströme oder komplexe Vermögensübertragungen können einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund haben.
Kommt es dennoch zu Ermittlungsmaßnahmen, sollten die zugrunde liegenden Transaktionen rechtlich geprüft und ihre wirtschaftlichen Hintergründe dokumentiert werden.
Welche Bedeutung hat die Reform für das Finanzamt und die Steuerfahndung?
Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Entwicklung vor allem deshalb interessant, weil Informationen über Vermögenswerte immer leichter überprüfbar und mit anderen Daten abgleichbar werden.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung vorzunehmen: Das neue Geldwäschegesetz soll zunächst die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessern. Daraus folgt nicht automatisch ein uneingeschränktes Zugriffsrecht jedes Finanzamts auf sämtliche neu verfügbaren Daten.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung Informationen erhält oder verwenden darf, richtet sich weiterhin nach den einschlägigen gesetzlichen Befugnissen und den Vorschriften über den behördlichen Datenaustausch.
Gleichwohl können Informationen, die im Rahmen von Geldwäscheermittlungen gewonnen werden, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch steuerstrafrechtliche Bedeutung erlangen.
Ein Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erwirbt eine Immobilie, deren Kaufpreis nicht ohne Weiteres mit seinen erklärten Einkünften und den bekannten Finanzierungsquellen in Einklang zu bringen ist.
Allein daraus folgt noch keine Steuerhinterziehung. Der Erwerb kann beispielsweise durch Ersparnisse, Darlehen, Schenkungen oder bereits versteuertes Vermögen finanziert worden sein.
Bestehen jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte für bislang nicht erklärte Einkünfte, können Informationen über den Immobilienerwerb Anlass für zusätzliche steuerliche Ermittlungen geben.
Ähnliches gilt für Beteiligungen an Gesellschaften, ausländische Kontoverbindungen oder Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen.
Die bloße Existenz von Vermögen ist nicht steuerpflichtig. Entscheidend ist vielmehr, ob steuerlich relevante Einkünfte oder Erwerbsvorgänge ordnungsgemäß erklärt wurden.
Was bedeutet das für Immobilieneigentümer und Unternehmer?
Wer sein Vermögen rechtmäßig erworben und seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat, muss wegen der geplanten Änderungen grundsätzlich keine besonderen Maßnahmen ergreifen.
Dennoch dürfte die nachvollziehbare Dokumentation größerer Vermögenstransaktionen weiter an Bedeutung gewinnen.
Dies betrifft insbesondere Immobilienkäufe, private Darlehen, Schenkungen, Erbschaften sowie grenzüberschreitende Zahlungen.
Bei einem späteren Auskunftsersuchen kann es entscheidend sein, ob sich die Herkunft der eingesetzten Mittel anhand vorhandener Unterlagen erklären lässt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine bereits geltende Vorschrift hinzuweisen: Beim Erwerb inländischer Immobilien besteht seit dem 1. April 2023 grundsätzlich ein Barzahlungsverbot nach § 16a GwG. Das Verbot erfasst auch bestimmte andere Zahlungsmittel, darunter Kryptowerte und Edelmetalle. Es handelt sich also keineswegs erst um eine Neuerung des geplanten Gesetzes.
Steuerhinterziehung und Selbstanzeige: Warum rechtzeitiges Handeln entscheidend sein kann
Die fortschreitende Vernetzung staatlicher Informationssysteme kann auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige haben.
Nach § 371 Abgabenordnung kann eine wirksame Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung führen.
Hierfür müssen insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an die vollständige Berichtigung der steuerlichen Angaben eingehalten werden. Zudem dürfen keine einschlägigen Sperrgründe vorliegen.
Besonders relevant ist die sogenannte Tatentdeckung.
Ist eine Steuerstraftat bereits entdeckt und wusste der Täter dies oder musste er bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein.
Ob dieser Sperrgrund vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wer bislang nicht erklärte Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder andere steuerlich relevante Vorgänge nachmelden möchte, sollte deshalb nicht erst auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamts oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens warten.
Weitere Informationen finden Sie in meinem Beitrag Selbstanzeige im Steuerstrafrecht – Voraussetzungen, Risiken und typische Fehler.
Mehr Transparenz, aber auch mehr Verantwortung für den Gesetzgeber
Eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und organisierter Kriminalität ist zweifellos ein berechtigtes staatliches Anliegen.
Gleichzeitig dürfen die vorgesehenen technischen Möglichkeiten nicht darüber hinwegtäuschen, dass Informationen über Bankkonten, Immobilieneigentum und Vermögensübertragungen besonders sensible personenbezogene Daten betreffen.
Je einfacher unterschiedliche Behörden auf solche Informationen zugreifen können, desto wichtiger werden klare gesetzliche Zugriffsgrenzen, eine nachvollziehbare Protokollierung und wirksame Kontrollen.
Die Bekämpfung schwerer Straftaten rechtfertigt nicht automatisch eine anlasslose und unbegrenzte Überwachung privater Vermögensverhältnisse.
Hier wird es entscheidend auf die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und deren praktische Anwendung ankommen.
Fazit: Der Staat erhält neue Möglichkeiten zur Vermögensermittlung
Mit der geplanten Reform des Geldwäscherechts setzt sich eine Entwicklung fort, die bereits seit Jahren zu beobachten ist: Finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse werden für staatliche Stellen zunehmend transparenter.
Die vorgesehene zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen ab Juli 2029 ist dabei ein erheblicher Schritt. Insbesondere die Möglichkeit, frühere Eigentumsverhältnisse und Erwerbspreise elektronisch auszuwerten, dürfte die Ermittlungsarbeit verändern.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies nicht, dass jeder Immobilienkauf oder jede größere Überweisung automatisch zu einer steuerlichen Überprüfung führt.
Es wird allerdings zunehmend schwieriger, steuerlich erhebliche Sachverhalte durch undurchsichtige Eigentumsstrukturen oder verstreute Informationen dauerhaft einer Überprüfung zu entziehen.
Aus meiner Sicht liegt die entscheidende Veränderung deshalb weniger in einzelnen neuen Auskunftsbefugnissen als vielmehr in der Zusammenführung bislang getrennter Informationen.
Die gesetzlichen Grenzen des staatlichen Datenzugriffs müssen dabei ebenso ernst genommen werden wie das berechtigte Interesse an einer wirksamen Bekämpfung von Finanzkriminalität.
Derzeit handelt es sich noch um ein Gesetzgebungsvorhaben. Welche Befugnisse im Einzelnen tatsächlich eingeführt werden, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Rechtsanwalt Dr. jur. Dario Arconada, LL.M. (Taxation)
Fachanwalt für Steuerrecht | Hannover
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht berate und vertrete ich Privatpersonen und Unternehmen insbesondere bei steuerrechtlichen Fragestellungen, Selbstanzeigen sowie in Steuerstrafverfahren.
Bei Fragen zu steuerlich relevanten Vermögensübertragungen, ungeklärten Einkünften oder Ermittlungen der Finanzbehörden kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung helfen, Risiken zu erkennen und das weitere Vorgehen sachgerecht festzulegen.
Weitere Informationen zum Steuerstrafrecht und zur steuerlichen Selbstanzeige finden Sie auf meiner Homepage.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
- Richtlinie (EU) 2024/1640, insbesondere Artikel 16 und 18
- § 24c KWG – Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
- § 93 AO – Auskunftspflichten und Kontenabruf
- § 16a GwG – Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
- FOCUS online, 30. Oktober 2026 – Neues Gesetz zum Zugang zu Konto- und Immobiliendaten
Rechtsstand: 30. Oktober 2026. Der Beitrag berücksichtigt den veröffentlichten Stand der europäischen Vorgaben und den bislang bekannt gewordenen deutschen Gesetzentwurf. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.