Steuerberatungskosten sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften angefallen sind. Dieser Teil der Steuerberatungskosten kann weiterhin bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ein Abzug als Sonderausgaben kommt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2005 gezahlt wurden, nicht mehr in Betracht. Somit hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit sämtlicher Steuerberatungskosten abgeschafft, die auf den privaten Bereich entfallen und sich nicht einer der sieben Einkunftsarten zuordnen lassen.
Die der Einkommensteuer unterliegenden sieben Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 (darunter fallen bspw. auch Renten),
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Abzug der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgelehnt. Die Steuerberatungskosten sind den Betriebsausgaben, den Werbungskosten oder den Kosten der privaten Lebensführung zu zuordnen (BMF IV B 2 – S 44/07/0002). Im weiteren Verlauf erhalten Sie detaillierte Informationen zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, den Werbungskosten und den Kosten der privaten Lebensführung und zur Aufteilung von gemischt veranlassten Steuerberatungskosten.
Ihre Steuerberatungskosten, die Sie im Steuerjahr gezahlt haben, sind nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den zugehörigen Einkunftsarten abzugsfähig. Ein Abzug der privat veranlassten Steuerberatungskosten ist seit dem Jahr 2006 nicht mehr vorgesehen. Ein häufig auftretendes Problem ist an dieser Stelle jedoch die Abgrenzung von betrieblich / beruflich und privat veranlassten Kosten. Da in vielen Fällen eine direkte Zuordnung zu einer der Einkunftsarten nicht möglich ist, war das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 mit seinen Aussagen zur Zuordnung und zur Aufteilung von gemischt veranlassten Steuerberatungskosten lange überfällig.
Zu den Steuerberatungskosten gehören alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu gehören grundsätzlich die Kosten des Steuerberaters, Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Kosten für Fachliteratur (z. B. Steuergesetze, Kommentare, Zeitschriften etc.) sowie die Fahrten zum Steuerberater und andere individuelle Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen stehen (z. B. Ihre Ausgaben für dieses Programm, Unfallkosten auf der Fahrt zum Steuerberater) und nicht als sog. Selbstkosten angesehen werden (z. B. Porto). Aufwendungen die durch das Einspruchs- oder durch ein anschließendes Finanzgerichtsverfahren verursacht werden, gehören ebenfalls zu den Steuerberatungskosten.