Die Anwendung der 1 %-Regelung ist nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung > 50 %) möglich. Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %) kommt eine Anwendung der 1 %-Regelung nicht in Betracht. Für diese Fahrzeuge kann der private Nutzungsanteil glaubhaft dargelegt werden. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die private Nutzung ist für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen.
Der Bruttolistenpreis ergibt sich aus
- dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl.
- den Kosten für (nicht nachträgliche) Sonderausstattungen zzgl.
- der Umsatzsteuer und
- ist auf volle 100 € abzurunden.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts anerkannt. Als Fachanwalt und Strafverteidiger betreut er Wirtschaftsstrafsachen im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er seine Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena als Fachkanzlei für Steuerrecht und Steuerstrafrecht in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!

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