Ermittlung durch die 1 %-Regelung für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens

Die Anwendung der 1 %-Regelung ist nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung > 50 %) möglich. Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %) kommt eine Anwendung der 1 %-Regelung nicht in Betracht. Für diese Fahrzeuge kann der private Nutzungsanteil glaubhaft dargelegt werden. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die private Nutzung ist für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Der Bruttolistenpreis ergibt sich aus

  • dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl.
  • den Kosten für (nicht nachträgliche) Sonderausstattungen zzgl.
  • der Umsatzsteuer und
  • ist auf volle 100 € abzurunden.