Die Anwendung der 1 %-Regelung ist nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung > 50 %) möglich. Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %) kommt eine Anwendung der 1 %-Regelung nicht in Betracht. Für diese Fahrzeuge kann der private Nutzungsanteil glaubhaft dargelegt werden. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die private Nutzung ist für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen.
Der Bruttolistenpreis ergibt sich aus
- dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl.
- den Kosten für (nicht nachträgliche) Sonderausstattungen zzgl.
- der Umsatzsteuer und
- ist auf volle 100 € abzurunden.