Übertragen werden müssen nach § 5b Abs. 1 EStG Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, und zwar entweder die Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder die Steuerbilanz. Betroffen sind davon Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine, Betriebe gewerblicher Art etc. Die Übertragung ist größenunabhängig. Die maßgebliche Steuertaxonomie ist unter www.esteuer.de veröffentlicht worden. Sie wird permanent angepasst.
Zu veröffentlichen sind:
- laufende Abschlüsse bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
- buchführungspflichtige Landwirte und freiwillig bilanzierende Freiberufler, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung sowie freiwillig bilanzierende Gewerbetreibende
- andere Abschlüsse bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, Umwandlung, Zwischenbilanz beim Gesellschafterwechsel, Liquidationsbilanzen
- Sonder- und Ergänzungsbilanzen
- Kapitalkontenentwicklungen für jeden Mitunternehmer von Personenhandelsgesellschaften. Diese müssen der von der Finanzverwaltung aufgestellten Taxonomie entsprechen (verkürzt: Anfangskapital, Kapitalanpassungen, Einlagen, Entnahmen, Kapitaländerungen, Jahresüberschuss, Kapitalumgliederungen). Daneben werden Angaben je Gesellschafter gefordert (davon: Festkapitalkonto, variables Kapitalkonto, Verlustvortragskonto). Die Buchungen der gesellschafterbezogenen Kapitalkontenentwicklung in DATEV muss in 2018 umgestellt werden von der Endnummernlogik auf die Zuordnung zu Gesellschaftern über die zentralen Stammdaten. Der selbstbuchende Mandant sollte hierauf hingewiesen werden.
- inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
- ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, sofern getrennt darstellbar
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. Verein)
- Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Der Anlagespiegel kann als Fußnote oder optional im Berichtsteil „Anhang“ übermittelt werden.
- Unternehmen, die ein detailliertes Anlageverzeichnis übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das in einer Fußnote gezielt zu beliebigen Positionen des Anlagevermögens oder als Fußnote zur zusätzlich eingefügten Position „Anlageverzeichnis“ im Anhang übermitteln.
- Zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 2 EStG sind im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ neue Positionen aufgenommen worden. Neue Positionen gibt es für Investitionsabzugsbeträge, hinzuzurechnende Beträge und rückgängig zu machende Beträge i. S. des § 7g EStG, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind.
- Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung auf dem Gesamtkostenverfahren aufgebaut ist und die zum Ausweis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung über die Kosten-Leistungs-Rechnung eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) ausweisen, können für Zwecke der steuerlichen E-Bilanz alternativ auch das Gesamtkostenverfahren nutzen.
Für Veranlagungszeiträume ab 2018:
Mit BMF-Schreiben vom 16.05.2017 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 6.1, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, zu verwenden.
- GCD-Modul (Stammdaten)
- Kerntaxonomie einschließlich MicroBilG-Sicht
- Ergänzungstaxonomie für verschiedene verordnungsgebundene Branchen einschließlich MicroBilG-Sicht (Wohnungswirtschaft [JAbschlWUV], Land- und Forstwirtschaft [BMEL-Musterabschluss], Krankenhäuser [KHBV], Pflegedienstleister [PBV], Verkehrsunternehmen [JAbschlVUV] und den kommunalen Eigenbetrieb [EBV oder Ähnliches])
- Taxonomie für Kreditinstitute (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
- Taxonomie für Kreditinstitute für Filterungszwecke enthält Eintragungen in den Spalten, in denen die für bestimmte Institutsarten zulässigen bzw. nicht zulässigen Positionen gekennzeichnet sind
- Taxonomie für Zahlungsinstitute (für alle Unternehmen, die nach der RechZahlV bilanzieren)
- Taxonomie für Versicherungsunternehmen (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)
Für Veranlagungszeiträume ab 2019:
Mit BMF-Schreiben vom 06.06.2018 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 6.2, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, zu verwenden. Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 zu verwenden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser Taxonomie-Version wird für Testfälle voraussichtlich durch das ERiC-Release im November 2018 und für Echtfälle durch das ERiC-Release im Mai 2019 gegeben sein (Veränderungsmodule wie unter Taxonomie 6.1).
Aus der jährlichen Anpassung der Taxonomie folgt, dass das „Projekt E-Bilanz“ ein Dauerprojekt für Unternehmen und Berater ist, da der neue Anpassungsbedarf einzelfallbezogen und individuell zu prüfen ist.
Auf www.esteuer.de kann ein Vergleichsdokument zwischen der aktuellen Taxonomie und der Vor-Taxonomie aufgerufen werden. Darin sind die Veränderungen u. a. farblich dargestellt. Dieses Dokument dient dazu, die Änderungen zu identifizieren und zu prüfen, welche Anpassungen bei der Erstellung der E-Bilanz erforderlich sind.
Wird die E-Bilanz nicht übertragen, dann kann es zur Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern kommen.