Antrag auf Corona Soforthilfe kann Subventionsbetrug sein

Die Vorlage unrichtiger Anträge und Erklärungen im Rahmen der Corona Soforthilfen des Bundes und der Länder kann auch Tathandlung eines Subventionsbetruges i. S. v. § 264 StGB sein.

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer

  • einem Subventionsgeber
  • über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 8 StGB)
  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht, z. B. durch Angabe fiktiver Exporte mit fingierten Unterlagen zur Erlangung von EG-Barerstattungen und Mehrwertsteuererstattungen[1],
  • die für den Subventionsnehmer vorteilhaft sind, d. h. die Aussicht verbessern, dass die Subvention in der angestrebten Weise bewilligt wird.

Der Täter muss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist jedoch ausreichend. Nach § 264 Abs. 4 StGB ist auch leichtfertiges Handeln strafbewehrt.

Leichtfertig handelt der Täter u. a. dann, wenn er sich um die Vergabevoraussetzungen gar nicht oder nur ganz oberflächlich kümmert, über die Frage der Vollständigkeit keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit eines unzuverlässigen oder unerprobten Mitarbeiters ungeprüft übernimmt.

 

Wer ist Antragsberechtigt (in Niedersachsen)?

Antragsberechtigt sind in Niedersachsen sind Unternehmen die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. In dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, liegt ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent vor
    oder
  2. der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen
    oder
  3. Die vorhandenen liquiden Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen.

 

Wo ist der Haken bei den Corona Soforthilfen?

Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Vermögen einzusetzen, d.h. gebundenes Vermögen ist nicht zu aktivieren. So sind z.B. nicht anzurechnen: langfristige Altersversorgung, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Bei Personengesellschaften kann ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden. Als Antragsteller der Corona Soforthilfe erkläre ich also, dass keine(ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Ist diese Angabe bei Antragstellung der Corona Soforthilfe falsch, macht sich der Antragsteller strafbar.

 

Was ist die Strafe bei einem Subventionsbetrug?

In einfachen Fällen (§ 264 Abs. 1 StGB) droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, bei leichtfertiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle (§ 264 Abs. 2 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Be­strafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (sog. tätige Reue, § 264 Abs. 5 StGB).

 

Drohen weitere Folgen bei falschen und vollvollständigen Anträgen auf Corona Soforthilfe?

Neben den strafrechtlichen Folgen ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer durch einen Subventionsbetrug gewerberechtlich unzuverlässig ist. Der Begriff der Unzuverlässigkeit hat im Gewerbe- und Berufsrecht seit langem einen bestimmten Bedeutungsgehalt (§ 35 Abs. 1 GewO). Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.