Nach dem Legalitätsprinzip ist die Steuerfahndung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zur Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten ( BFH-Urteil vom 29. April 2008, BStBl 2008 II S. 844). Von der Einleitung eines Strafverfahrens ist nur dann abzusehen, wenn in der Selbstanzeige die Angaben erkennbar richtig und vollständig gemacht wurden, die nachzuzahlenden Steuern in voller Höhe entrichtet wurden und die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat nicht übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nummer 3 AO ).
Im Bereich einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige vollständig, wenn alle strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten (§ 369 Abs. 1 Nummer 1 AO ) einer Steuerart offenbart werden ( § 371 Abs. 1 AO ). Anknüpfungspunkt für den strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum ist die materielle Tat, die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmt wird.
Die Steuerfahndung prüft, ob die Angaben für eine wirksame Selbstanzeige ausreichen. Ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig, hat die die Ermittlungen selbst durchzuführen oder zu veranlassen.
Hängt die Straf- oder Bußgeldfreiheit von der Nachentrichtung der Steuer ab, veranlasst die Steuerfahndung, dass dafür eine angemessene Frist gesetzt und dabei auf die Bedeutung der Einhaltung der Frist hingewiesen wird. Fristverlängerung, Stundung, Vollstreckungsaufschub sowie Erlass dürfen nur im Benehmen mit der Steuerfahndung gewährt werden.