Honoriert ein Nachbar erbrachte Freundschaftsdienste mit Geld, unterliegt dieser Obolus nicht der Einkommensteuer. Das gilt, wenn ältere Nachbarn zum Beispiel beim Schriftwechsel mit Behörden, kleinen Besorgungen oder mit Besuchen unterstützt werden.
Wichtig ist, dass dabei die nachbarschaftliche Verbundenheit im Vordergrund steht. Verlangt das Finanzamt für diese Zuwendungen Einkommensteuer, kann man sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Im Urteilsfall bat eine damals 80-Jährige ihren Nachbarn im Jahr 2006, bei Bedarf ihre Betreuung zu übernehmen. Die eigene Verwandtschaft erschien der Witwe nicht vertrauenswürdig, zudem kannten sich beide seit mehr als 30 Jahren.
Nachbarn kümmerten sich und machten Besorgungen
Sie erteilte dem Nachbarn deshalb eine Vorsorgevollmacht. Nach ihrem Umzug in ein Pflegeheim besuchten die Nachbarn sie weiter zum Kartenspielen und erledigten kleine Besorgungen.
Erst 2014 vereinbarten die Ex-Nachbarn eine rückwirkende Vergütung von 50 Euro pro Monat. Mit Zustimmung der Frau und unter Nutzung seiner Vollmacht überwies der Kläger sich 2016 selbst die vereinbarten 5000 Euro für die zurückliegenden Monate. Das Finanzamt bewertete diese Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen, wogegen der Nachbar Klage beim Finanzgericht erhob und dort Recht bekam.
Gericht sieht kein Erwerbsstreben
Das Gericht konnte kein Erwerbsstreben des Nachbarn feststellen. Insbesondere war er nicht als Pfleger oder Berufsbetreuer tätig geworden, die Hilfe war vielmehr privat motiviert. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Vergütung, sondern um eine Schenkung, so das Gericht (Az.: 9 K 101/18).