Eine vom Finazamt vorgenommene Schätzung kann vom Finanzgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung) in vollem Umfang überprüft und gegebenenfalls durch eine eigene Schätzung ersetzt; vergleiche etwa BFH-Urteil vom 19.2.1987 IV R 143/84, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1987, 412. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzgerichts; vergleiche BFH-Beschluss vom 3.9.1998 XI B 209/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1999, 290.
Im Rahmen dieses Ermessens muss das Finanzgericht die Schätzungsmethode so wählen, dass die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein. Ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein; BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226.
Die Vermögenszuwachsrechnung und Geldverkehrsrechnung beruhen auf dem Grundgedanken, dass ein Steuerpflichtiger während eines bestimmten Zeitraums so viele Einkünfte – aus welcher Quelle auch immer – erzielt haben muss, wie er während dieses Zeitraums an Vermögen gebildet und Werten verbraucht hat. Um diesen Grundgedanken zu verwirklichen, müssen im Wege der Verprobung die Geldflüsse innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen nachvollzogen werden; BFH-Urteil vom 08.11.1989 X R 178/87, BFHE 159, 20, BStBl II 1990, 268. Die Anwendung dieser Schätzungsmethode setzt voraus, dass das FA bzw. des FG in der Lage sind, die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen; BFH-Urteil vom 28.05.1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732.
So rechnet das Finanzamt bei der Vermögenszuwachsrechnung
Bei der Vermögenszuwachsrechnung vergleicht der Betriebsprüfer den Vermögensbestand am Ende des Vergleichszeitraums mit dem Vermögensstand am Anfang des Vergleichszeitraums. Hierbei wird auch das Privatvermögen einbezogen. Berücksichtigt werden auch alle Ausgaben und Einnahmen des STeuerpflichtigen in diesem Vergleichszeitraum. Es handelt sich um eine aufwendige und umfassende Berechnung. Anhand des Ergebnisses dieser Vergleichsrechnung kann der Betriebsprüfer feststellen, in welchem Umfang Geldmittel zur Vermögensbildung eingesetzt wurden.