Die Geldverkehrsrechnung leicht erklärt

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie das Recht und die Pflicht, diesezu schätzen (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO). Dabei kommen in der Regel zwei Verfahren zur Anwendung: Die Geldverkehrsrechnung und die Vermögenszuwachsrechnung. Beide Verfahren beruhen auf dem Grundgedanken, dass niemand in einem bestimmten Zeitraum mehr ausgeben kann, als ereingenommen hat; vergleiche BFH BStBl II 90, 268, 271.

Die Geldverkehrsrechnung ist neben der Vermögenszuwachsrechnung eine Verprobungsmethode, bei der die Prüfung der Geldkonten in den Mittelpunkt gestellt wird. Geprüft wird, ob sich die festgestellten Geldausgaben des Steuerpfichtigen in der geprüften Periode (also in den entsprechenden Veranlagungsjahren) durch die zur Verfügung stehenden Geldmittel decken ließen. Ist dies nicht der Fall, besteht der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins“, dass weitere Einnahmen vorhanden gewesen sein müssen. Es wird dann in einem zweiten Schritt „unterstellt“, dass die weiteren Einnahmen bislang nicht der Besteuerung unterworfen worden sind.

So rechnet der Prüfer bei der Geldverkehrsrechnung

Frage
Die Geldverkehrsrechnung leicht erklärt

Bei der Geldverkehrsrechnung handelt es sich um eine verkürzte Form der Vermögenszuwachsrechnung. Dabei werden bei der Geldverkehrsrechnung allein Kontenstände und Geldströme betrachtet werden. Mit der Geldverkehrsrechnung wird folglich überprüft, ob die aus dem Betrieb entnommenen Mittel für die Lebensführung des Steuerpflichtigen ausreichten. Dazu werden die sog. freien (= ungebundene) Entnahmen und Einlagen, Bankbestände privater Konten und alle sonstigen privaten Ein- und Ausgaben herangezogen.

Es gilt der Grundsatz: Niemand kann mehr Geld ausgeben, als er vorher eingenommen hat. Der Betriebsprüfer wird sich vornehmlich dann der Geldverkehrsrechnungen bedienen, wenn ihm die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen bekannt sind.

So rechnet das Finanzamt: Zunächst schätzt der Betriebsprüfer die Einnahmen des Steuerpflichtigen und ermittelt anschließend den persönlichen Bedarf an Barmitteln. Dazu nimmt er u. a. den privaten Endbestand, die Einlagen, den privaten Anfangsbestand und den Privatverbrauch des Steuerpflichtigen unter die Lupe. Anschließend stellt er die Gesamteinnahmen den Gesamtausgaben gegenüber.

Aufgepasst bei hohen Ausgaben

Sind die Gesamtausgaben größer als die Gesamteinnahmen, sollte der Unternehmer dies plausibel erklären können. Kann er das nicht, wird die Differenz seinem Gewinn hinzugeschätzt und muss im Ergebnis nachversteuert werden.