Wenn unklar ist, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerrechtlich zu würdigen ist, hilft eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen Gebühr beim Finanzamt beantragt werden und hat grundsätzlich Bindungswirkung.
Wer ist für eine verbindliche Auskunft zuständig?
Damit eine verbindliche Auskunft auch gültig ist, müssen Sie diese auch an die zuständige Stelle richten. Zuständig für die Erteilung der Auskunft ist das Finanzamt, das für den angefragten Sachverhalt auch örtlich zuständig sein würde, also in der Regel das für den Antragsteller zuständige Finanzamt. Bei neu gegründeten Gesellschaften und im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist abweichend hiervon das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Welchen Inhalt muss ein Antrag auf verbindliche Auskunft haben?
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Nach § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) muss der Antrag enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Ist das Finanzamt an seine Entscheidung gebunden?
Die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.
Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Welche Rechtsbehelfsmöglichkeit besteht?
Die verbindliche Auskunft stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den als Rechtsbehelf der Einspruch möglich ist (§ 347 AO).