Unter Berufsbekleidung versteht man eine berufstypische Kleidung. Das ist Kleidung, die für die Berufsausübung notwendig ist und aufgrund ihrer Beschaffenheit üblicherweise auch nur während der Berufsausübung getragen wird.
Als Berufsbekleidung gelten insbesondere:
- Schutzkleidung in Industrie und Handwerk (z. B. Labormantel, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe),
- Amtstrachten von Richtern und Anwälten,
- Uniformen und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen,
- schwarzer Frack bei Orchestermusikern,
- schwarzer Rock bei Serviererinnen,
- schwarzer Anzug bei Leichenbestattern,
- weiße Berufskleidung bei Ärzten, Piloten, Friseuren, Metzgereimitarbeitern und Sportlehrern,
- farblich vorgeschriebene Anzüge und Kostüme bei Mitarbeitern einer Fluggesellschaft,
- Bühnenkleidung bei Künstlern.
Sobald eine private Nutzung des Kleidungsstücks möglich ist (wie bei Alltagskleidung), ist ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Kleidung nicht zulässig, auch wenn diese tatsächlich nur während der Berufsausübung getragen wird (BFH vom 18.4.1991, IV R 13/90, BStBl II 1991 S. 751). Somit gehören beispielsweise Unterwäsche, Socken, Strümpfe, Strumpfhosen und normale Schuhe nie zur Berufsbekleidung. Aber auch der dunkle Anzug eines Bankangestellten, die teure Kleidung einer Fernsehansagerin und Schauspielerin, die weißen Hosen und T-Shirts einer Altenpflegerin sowie die für eine Auslandsreise angeschaffte landestypische Kleidung (z. B. Khakihemden und Tropenhelm) wurden von der Rechtsprechung nicht als Berufskleidung anerkannt, auch wenn das Tragen dieser Kleidung vom Arbeitgeber verlangt bzw. erwartet wurde.