Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die im Rahmen Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit angefallen sind und die nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Für den Fall, dass Sie mehrere Betriebe haben und die Aufwendungen nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, können Sie die auf den gerade bearbeiteten Betrieb entfallenden Kostenanteile zuordnen. Dies bedeutet jedoch auch, dass Sie die Betriebsausgaben auch auf einen oder mehrere Betriebe aufteilen können.
Steuerberatung: Sind Ihnen vorweggenommene Betriebsausgaben in Erwartung von Einnahmen entstanden, die dann nicht zustande kommen, so sind die Betriebsausgaben auch dann uneingeschränkt abzugsfähig, wenn die Einnahmen steuerfrei gewesen wären (BFH-Urteil vom 06.07.2005, Az. XI R 61/04). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3c EStG ist die Vermeidung einer doppelten steuerlichen Besserstellung durch die Steuerfreistellung der Einnahmen und den Betriebsausgabenabzug. Kommt es jedoch nicht zu Einnahmen, so kommt es auch zu keiner Steuerfreistellung der Einnahmen und zu keiner Besserstellung, mit der Folge, dass die Betriebsausgaben uneingeschränkt abzugsfähig sind.
Als Betriebsausgaben sind beispielsweise zu erfassen:
- Waren, Rohstoffe und Hilfsmittel einschließlich der Nebenkosten
- abziehbare Anschaffungskosten des Umlaufvermögens
- Bezogene Fremdleistungen
- Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Arbeitnehmer
- Absetzungen für Abnutzungen (AfA, Abschreibungen)
- Restbuchwerte für im Kalenderjahr ausgeschiedene Anlagegüter
- Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten
- Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Miete / Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke
- Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
- Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA)
- Übrige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben
- Schuldzinsen
- Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume vor 2008
- Sonstige Betriebsausgaben
- Abziehbare Vorsteuerbeträge
- An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer
- Rücklage nach § 6b i.V.m. 6c EStG (Ersatzbeschaffungen)
- Übertragung von stillen Reserven nach § 6b i.V.m. 6c EStG
- Ausgleichspostens nach § 4g EStG
Steuerberatung: Bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde handelt es sich bei dem Beschenkten regelmäßig um Betriebseinnahmen, die er zu versteuern hätte. Um den steuerlichen Aufwand für den Beschenkten möglichst gering zu halten, hat die Finanzverwaltung mit dem Jahressteuergesetz 2007 die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung der Sachzuwendungen geschaffen.