Die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer entweder zu Einkünften aus Vermietung oder zu Arbeitslohn. Von Arbeitslohn ist dann auszugehen, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt. Das kann vorkommen, wenn der Arbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers einen Arbeitsplatz hat, aber aus privaten Gründen gerne von zu Hause arbeiten möchte. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall ein Entgelt für die Nutzung des Homeoffice, gehört dieses zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Vermietungseinkünfte werden bejaht, wenn das Arbeitszimmer in erster Linie im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird, weil der Arbeitgeber nicht über genügend Arbeitsplätze im Betrieb verfügt.
Bei der Vermietung von häuslichem Büroraum von einem Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber (als Homeoffice) wird nicht mehr von einer Vermietung zu privaten Zwecken ausgegangen, sondern es liegt eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vor.
Während bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon ausgegangen wird, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben, sieht das bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien anders aus.
Hier muss anhand einer Überschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht nachgewiesen werden. Werden andere Räume als das häusliche Arbeitszimmer renoviert, z. B. das angrenzende Badezimmer, sind diese Kosten nicht anteilig beim Arbeitszimmer anzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn die Aufwendungen das gesamte Haus betreffen, wie z. B. eine Dachreparatur.