Vermietung einer Immobilie in Deutschland durch einen in Singapur ansässigen Mandanten: Steuerliche Behandlung gemäß DBA

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Singapur regelt die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, zu denen auch Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien gehören. Diese Regelung stellt sicher, dass Einkünfte, die eine in Singapur ansässige Person aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie erzielt, sowohl in Deutschland als auch in Singapur klar und transparent behandelt werden.

Besteuerung gemäß Artikel 6 des DBA

Artikel 6 des DBA zwischen Deutschland und Singapur befasst sich direkt mit den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Nach diesem Artikel können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. Dies bedeutet, dass Einkünfte aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie in Deutschland besteuert werden können.

„Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden“ (Artikel 6, Absatz 1).

Praktische Auswirkungen für den Mandanten

  1. Besteuerung in Deutschland: Da die Immobilie in Deutschland liegt, unterliegen die Mieteinnahmen der deutschen Einkommensteuer. Der Mandant muss diese Einkünfte in Deutschland deklarieren und entsprechend versteuern.
  2. Erklärungspflicht in Singapur: Auch wenn die Einkünfte in Deutschland besteuert werden, müssen diese Einkünfte in Singapur erklärt werden. Aufgrund des DBA wird jedoch eine Doppelbesteuerung vermieden. Singapur gewährt in der Regel eine Steueranrechnung oder Freistellung für die in Deutschland gezahlten Steuern.
  3. Steuersatz und Abgaben in Deutschland: Die Mieteinnahmen unterliegen den deutschen Einkommensteuergesetzen. Der genaue Steuersatz hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen des Mandanten ab. Es können zudem weitere Abgaben wie die Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen.
  4. Abzugsfähige Aufwendungen: Der Mandant kann verschiedene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stehen, von den Mieteinnahmen abziehen. Dazu gehören unter anderem Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Abschreibungen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Gemäß Artikel 24 des DBA wird die Doppelbesteuerung vermieden. Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sieht das Abkommen die Freistellungsmethode vor. Das bedeutet, dass Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden, in Singapur von der Besteuerung freigestellt werden können, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

„Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat bezieht und die in diesem anderen Staat gemäß Artikel 6 besteuert werden können, sind in dem erstgenannten Staat von der Steuer auszunehmen“ (Artikel 24, Absatz 1a).

Fazit

Ein in Singapur ansässiger Mandant, der in Deutschland eine Immobilie vermietet, muss die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern. Diese Einkünfte sind jedoch in Singapur von der Besteuerung freigestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es ist wichtig, die Einkünfte in beiden Ländern korrekt zu deklarieren und die jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften zu beachten. Für eine genaue steuerliche Beratung sollte ein Steuerberater konsultiert werden, der mit den spezifischen Regelungen des DBA und den Steuergesetzen beider Länder vertraut ist.