Umsatzsteuer Voranmeldungszeitraum

Quartal – Grundsatz

Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Beträgt die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 7.500 €, müssen Sie zum 10. Tag nach Quartalsende (also am 10.4., 10.7., 10.10. und 10.1.) eine Voranmeldung für das abgelaufene Quartal abgeben.

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit erst auf, so ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im darauf folgenden Jahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Monat – Regelfall

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7.500 €, so müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben. Abgabetermin ist jeweils der 10. des Folgemonats (also der 10.1., 10.2. 10.3. usw.).

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, anstelle des Quartals den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 € ergibt. In diesem Fall müssen Sie bis zum 10. Februar des laufenden Jahres eine Voranmeldung für den Januar abgeben. Bedenken Sie jedoch dabei, dass diese Entscheidung Sie für das ganze Jahr bindet, d.h. Sie sind dann verpflichtet für das laufende Kalenderjahr Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben.

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit erst auf, so ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im darauf folgenden Jahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Jahr – Ausnahme

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, so können Sie sich von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und der damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen befreien lassen. Dann ist nur die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich geschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln, in der Sie die Steuer für den abgelaufenen Voranmeldungszeitraum selbst berechnen. Halten Sie den Abgabetermin nicht ein, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen, u.U. sogar mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung auf Zeit!

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss per ELSTER eingereicht werden, wobei ab 1.9.2013 eine Authentifizierung mittels eines elektronischen Softwarezertifikats erforderlich ist. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung am ElsterOnline-Portal im Internet zwingend notwendig. Datenübermittler (z. B. Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Nur in Härtefällen kann aufgrund eines Antrages beim Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen ein Computer samt Internetanschluss weder wirtschaftlich (finanziell) noch persönlich (z. B. aufgrund seines Alters und seiner mangelnden EDV-Kenntnisse) nicht zumutbar ist.