Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich grundsätzlich um von der Umsatzsteuer befreite Umsätze. Für den Vermieter besteht jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Maßgeblich hierfür ist, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer bzw. an ein anderes Unternehmen erbracht wird. Dies gilt jedoch nicht Vermietungsumsätze von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden wie dies beispielsweise bei Wohnungsvermittlungen über Airbnb der Fall ist.
Beherberung von Fremden ist umsatzsteuerpflichtig
Die Vermietung von Gebäuden ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Steuerpflichtig ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden ( § 4 Nr. 12 a Satz 2 UStG ). Kurzfristig ist eine Beherbergung, wenn sie weniger als 6 Monate dauert. Diese auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes beruhende Verwaltungspraxis hat nun der Europäische Gerichtshof bestätigt.
Sind Airbnb-Umsätze UmsatzsSteuerpflichtig?
Grundsätzlich sind die Umsätze, die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken erzielt werden, umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG.
Eine Ausnahme hierzu bilden lediglich die kurzfristigen Vermietungsumsätze von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden. Darunter fallen beispielsweise die Umsätze von Airbnb-Anbietern. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Unterkunftsgewährung in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe (Nr. 1 des Art. 13 Teil B Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Hierbei haben die Mitgliedstaaten laut EuGH einen nationalen Gestaltungsspielraum. Weil die Verweildauer in Hotels kurz ist, können daher auch kurzfristige Beherbergungen mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten besteuert werden. Hierfür ist das Vorliegen hotelähnlicher Vorrichtungen (Essensausgabe, Rezeption, Aufenthaltsräume) nicht erforderlich.
Ist die Kleinunternehmerreglung ein Ausweg?
Die kurzfristige (Unter-)Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG ist wegen der fehlenden Dauerhaftigkeit der Vermietung nicht anwendbar. Allerdings fallen private Wohnungsvermieter in vielen Fällen unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG, wonach die Umsatzsteuer bei Bruttoumsätzen bis 17.500 EUR im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben wird.
Zu beachten ist aber, dass sich die genannten Umsatzgrenzen auf den Gesamtumsatz des Vermieters beziehen. Dies bedeutet also: Nicht nur die Umsätze aus seiner Vermietungstätigkeit sind hier einzurechnen, sondern (in vielen Fällen) auch die Umsätze aus seinen anderweitigen unternehmerischen Aktivitäten. Hierdurch kann der Weg in die Kleinunternehmerregelung versperrt sein!