Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Steuerliche Vorteile für Ehrenamtliche

Übungsleiterfreibetrag: Steuerfreie Einnahmen für bestimmte Tätigkeiten

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.000 Euro jährlich und stellt Einnahmen für bestimmte übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Die Tätigkeit muss nebenberuflich im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt werden. Sie muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag

Um den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tätigkeit muss einem pädagogischen Zweck dienen.
  • Die Tätigkeit muss gemeinnützig sein.
  • Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmachen.

Der Übungsleiterfreibetrag kann auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslosen in Anspruch genommen werden. Liegen die Voraussetzungen vor, können pro Person und Jahr 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Der darüber hinausgehende Teil der nebenberuflichen Einnahmen muss versteuert werden.

Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Mit der Ehrenamtspauschale können Vereine das Engagement ihrer Mitarbeiter und Helfer honorieren. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro jährlich und kann für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation ausgeübt wird. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden.

Unterschiede zwischen Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Es dürfen beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, unabhängig davon, ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden. Für dieselbe Tätigkeit darf jedoch nicht sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale beansprucht werden.

Fazit

Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale bieten steuerliche Vorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten. Es ist wichtig, die Voraussetzungen und Unterschiede zwischen beiden Vergünstigungen zu kennen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Bei Fragen oder Unsicherheiten kann ein Steuerberater weiterhelfen und individuelle Beratung bieten, um die bestmögliche steuerliche Entlastung zu erreichen.