Stundung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer kann bei größeren Nachlässen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Eine Möglichkeit, diese Belastung zu mindern, ist die Stundung der Erbschaftsteuer. In diesem Beitrag erläutern wir, wie die Stundung funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Optionen zur Verfügung stehen, wenn das geerbte Vermögen nicht unter die begünstigten Kategorien fällt.

Was bedeutet Stundung der Erbschaftsteuer?

Die Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 ErbStG ermöglicht es Erben, die Zahlung der fälligen Steuer auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dies ist besonders relevant, wenn das geerbte Vermögen aus nicht leicht liquidierbaren Werten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht. Durch die Stundung kann die Steuerlast über einen längeren Zeitraum verteilt werden, was die finanzielle Planung erleichtert und den sofortigen Verkauf von Vermögenswerten vermeidet.

Begünstigtes Vermögen gemäß § 28 ErbStG

Nicht jedes Vermögen kann automatisch für die Stundung in Betracht gezogen werden. Folgendes Vermögen wird als begünstigt angesehen:

  • Betriebsvermögen: Dies umfasst alle Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens gehören. Darunter fallen Maschinen, Immobilien, Warenbestände und sonstige betriebsnotwendige Gegenstände.
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Hierzu zählen Grundstücke und andere Vermögenswerte, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Dies schließt Ackerland, Wälder, Vieh und landwirtschaftliche Geräte ein.
  • Anteile an Kapitalgesellschaften: Diese Kategorie umfasst Anteile an Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften, vorausgesetzt, der Erblasser hielt eine bestimmte Mindestbeteiligung. Die genauen Voraussetzungen richten sich nach dem prozentualen Anteil und dem Wert der Beteiligung.

Voraussetzungen für die Stundung

Um eine Stundung der Erbschaftsteuer zu beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Formeller Antrag: Ein Antrag auf Stundung muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Antrag sollte detailliert darlegen, warum die Stundung notwendig ist und welche Vermögenswerte betroffen sind.
  2. Finanzielle Belastung: Der Antragsteller muss nachweisen, dass die sofortige Begleichung der Steuer nur durch den Verkauf des begünstigten Vermögens oder die Aufnahme eines Kredits möglich wäre, was eine unzumutbare Härte darstellt. Hierzu sind oft Nachweise über die finanzielle Situation und mögliche Belastungen erforderlich.
  3. Nachweis der Steuerzahlung: Es muss belegt werden, dass die Steuerzahlung auf andere Weise nicht möglich ist. Dies kann durch eine Aufstellung der aktuellen Liquidität und der bestehenden Verbindlichkeiten erfolgen.

Dauer und Konditionen der Stundung

Die Stundung kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Konditionen sind wie folgt:

  • Zinsfreier Zeitraum: Im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer ist die Stundung zinsfrei. Dies gibt den Erben Zeit, finanzielle Mittel zu beschaffen, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen.
  • Zinsberechnung ab dem zweiten Jahr: Ab dem zweiten Jahr werden Zinsen gemäß den §§ 234 und 238 der Abgabenordnung (AO) erhoben. Die Zinsen betragen 0,5% pro Monat, was 6% pro Jahr entspricht.
  • Ratenzahlung: Die gestundete Steuer kann in jährlichen Raten beglichen werden, wodurch die finanzielle Belastung gleichmäßiger verteilt wird.

Stundungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung (AO) für nicht begünstigtes Vermögen

Wenn das geerbte Vermögen nicht unter die begünstigten Kategorien fällt, bietet die Abgabenordnung (§ 222 AO) eine Alternative zur Stundung. Eine Stundung nach AO ist möglich, wenn die sofortige Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Voraussetzungen nach § 222 AO

  1. Härtefallprüfung: Es muss eine unzumutbare Härte nachgewiesen werden, die durch die sofortige Zahlung der Steuer entstehen würde. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die sofortige Zahlung die wirtschaftliche Existenz des Erben gefährden würde.
  2. Sicherheitsleistung: In der Regel wird eine Sicherheitsleistung verlangt, um den Steueranspruch abzusichern. Dies kann in Form von Bürgschaften, Hypotheken oder anderen Sicherheiten erfolgen.
  3. Keine Gefährdung des Steueranspruchs: Die Stundung darf den Steueranspruch nicht gefährden, d.h., die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuer letztendlich gezahlt wird, muss hoch bleiben. Hierzu prüft das Finanzamt die Bonität und Zahlungsfähigkeit des Antragstellers.

Fazit

Die Stundung der Erbschaftsteuer bietet eine wertvolle Möglichkeit, finanzielle Engpässe nach einer Erbschaft zu vermeiden. Es ist jedoch entscheidend, die gesetzlichen Voraussetzungen zu kennen und den Antrag rechtzeitig zu stellen. Bei Unsicherheiten oder Fragen empfiehlt es sich, professionelle Hilfe durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen bei Steuerberatung Niedersachsen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre steuerlichen Belange zu finden.