Die Frage, ob Strafverteidigungskosten bei Steuerhinterziehung als Betriebsausgaben abziehbar sind, sorgt in der steuerlichen Praxis häufig für Unsicherheit. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, relevante Rechtsprechung und mögliche Gestaltungsspielräume, um Unternehmen und Steuerpflichtigen eine klare Orientierung zu bieten.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG gelten Betriebsausgaben als abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, sind jedoch nach § 12 Nr. 4 EStG ausdrücklich nicht abziehbar. Dies gilt insbesondere für Kosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens entstehen.
Rechtsprechung: BFH bestätigt restriktiven Ansatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, dass Strafverteidigungskosten grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können (BFH, Urteil vom 16.04.2013, IX R 5/12). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die strafrechtliche Handlung unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist, wie etwa bei einem angestellten Geschäftsführer, der in Ausübung seiner beruflichen Pflichten Lohnsteuer hinterzogen hat (BFH, Urteil vom 31.03.2022, VI B 88/21).
Betriebsprüfung und Strafverfahren: Wechselwirkungen
Häufig wird ein Steuerstrafverfahren durch eine Betriebsprüfung (BP) ausgelöst. Kosten für Steuerberater oder Anwälte, die im Rahmen einer BP anfallen, können in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie der Erfüllung steuerlicher Pflichten dienen. Entscheidend ist hierbei die klare Trennung zwischen betrieblich und strafrechtlich veranlassten Kosten.
Abzugsfähigkeit bei Selbstanzeige
Kosten, die im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Korrektur von Umsatz- oder Gewerbesteuererklärungen. Dagegen sind Kosten, die private Steuerpflichten betreffen, nicht abziehbar.
Aufteilung gemischt veranlasster Kosten
In Fällen, in denen sowohl betriebliche als auch private Sachverhalte berührt werden, ist eine anteilige Aufteilung der Kosten erforderlich. Eine sachgerechte Schätzung und Dokumentation der Aufwendungen sind hierbei unerlässlich, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Praxistipps
- Trennen Sie steuerliche Beratungskosten klar von Verteidigungskosten.
- Dokumentieren Sie alle Ausgaben präzise und stimmen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater ab.
- Beachten Sie, dass gemischt veranlasste Kosten korrekt aufgeteilt werden müssen, um Abzugsfähigkeit zu gewährleisten.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Strafverteidigungskosten erfordert ein fundiertes Verständnis der Rechtslage und eine sorgfältige Planung. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um potenzielle Fallstricke zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu sichern.