Steuerliche Behandlung von Corona Soforthilfen
Die Bundesregierung hat aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen ein Corona-Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Antragsberechtigte für die Bundesmittel für die Corona Soforthilfen sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe (wie Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn auf Vollzeitkräfte umgerechnete Beschäftigte, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit vom Inland aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Zudem müssen die Unternehmen bereits länger bestehen und dürften nicht schon vor der Coronakrise in Schwierigkeiten gewesen sein.
Ist die Corona Soforthilfe ein Zuschuss?
Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt jedoch kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist. Nach dieser allgemeingütigen Definition handelt es sich bei der Corona Soforthilfe um einen Zuschuss.
Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung; vergleiche BFH Urteil vom 27.11.2008, V R 8/07, BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749. Werden Zuwendungen wie die Corona Soforthilfen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor; Abschn. 10.2 Abs. 8 bis 10 UStAE.
Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen?
Ja, der Zuschuss in Form der Corona Soforthilfen ist als Betriebseinnahme zu erfassen und wird als solcher versteuert. Dies gilt dabei für die Einkommensteuer und sofern juristische Personen die Corona Soforthilfe erhalten, auch für die Körperschaftsteuer.
Sind die Zuschüsse steuerfrei oder unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt?
Die Corona Soforthilfen sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Unterliegen Corona Soforthilfen der Umsatzsteuer?
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein; vergleiche BFH Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl II 1998, 169.
Zahlungen wie die Corona Soforthilfe, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.
Ist ein Leistungsaustausch zu verneinen, spricht man herkömmlicherweise von einem echten Zuschuss (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE), ansonsten von einem unechten Zuschuss.
Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende, also hier der Bund, seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u.a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit der Corona Soforthilfe nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit weiter ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz; vergleiche BFH Urteile vom 25.1.1996, V R 61/94, BFH/NV 1996, 715 und vom 22.7.1999, V R 74/98, BFH/NV 2000, 240.