Viele Mandanten fragen, nachdem Sie Post von der Steuerfahndung bekommen haben: „Muss ich jetzt ins Gefängnis?“ Diese Frage lässt sich jedoch zutreffend erst dann beantworten, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden ist und alle Tatsachen auf dem Tisch liegen. Voraussetzung ist also, dass der Rechtsanwalt frühzeitig mit der Strafverteidigung beauftragt wird und Akteneinsicht nimmt. Denn ohne Akte kann auch der beste Strafverteidiger keine seriöse Einschätzung der Straferwartung geben.
Experten Tipp: Im Ermittlungsverfahren können die Weichen für den Mandanten in aller Regel noch gut gestellt werden. Ist eine Steuerhinterziehung erst einmal von der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht oder Landgericht angeklagt worden, wird es deutlich komplizierter, einen Freispruch zu erwirken.
Da die Frage nach der Straferwartung immer wieder aufkommt, habe ich nachfolgende Informationen zusammengestellt.
In § 370 AO heißt es:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Die Geldstrafe ist im Strafrecht eine Strafe, die nur durch ein Urteil oder durch einen Strafbefehl im Strafprozess verhängt werden kann.
Was ist eine Geldstrafe?
Die Geldstrafe ist im Strafrecht eine Strafe, die nur durch ein Urteil oder durch einen Strafbefehl im Strafprozess verhängt werden kann. Sie ist damit von zivilrechtlichen Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.
Was ist eine Freiheitsstrafe?
Die Freiheitsstrafe – auch Haftstrafe – ist eine Form staatlicher Sanktion, um auf eine Straftat zu reagieren. Die Freiheit des Täters wird eingeschränkt, zum Beispiel durch Unterbringung in einem Gefängnis. Die Strafe wird von einem Gericht durch ein Urteil ausgesprochen.
Was habe ichfür eine Steuerhinterziehung zu erwarten?
Oberfinanzdirektion 1) | Zahl der Tagessätze je nach Höhe der hinterzogenen Steuern | ||||||
Hinterzogene Steuern in Euro | |||||||
1.000 | 2.500 | 5.000 | 10.000 | 25.000 | 50.000 | 100.000 | |
Berlin | 8-12 | 20-30 | 40-60 | 120 | 300 | 360 | 360 |
Chemnitz | 10 | 10-30 | 30 | 60 | 180 | 360 | 360 |
Cottbus | 10 | 10-80 | 10-80 | 80 | 150 | 230 | 320 |
Düsseldorf | 5-20 | 20 | 40 | 80 | 200 | 360 | 360 |
Erfurt | 5-20 | 20 | 40 | 80 | 140 | 240 | 340 |
Frankfurt | 6-8 | 15-20 | 30-40 | 80 | 200 | 360 | 360 |
Hamburg | 16-20 | 40-50 | 80-100 | 140 | 250 | 360 | 360 |
Hannover | 6 | 17 | 34 | 80 | 200 | 330 | 360 |
Karlsruhe | 5-10 | 10 | 30 | 60 | 120 | 180 | 360 |
Magdeburg | 6 | 17 | 34 | 80 | 200 | 340 | 360 |
München | 5-90 | 5-90 | 5-90 | 5-90 | 180 | 360 | 360 |
Münster | 5-20 | 20 | 40 | 80 | 140 | 240 | 340 |
Nürnberg | 5-20 | 20 | 40 | 60 | 130 | 200 | 360 |
Quelle: Zeitschrift Praxis Steuerstrafrecht 1) In Bayern: Landesamt für Steuern; für die Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein und Saarland liegen keine Daten vor. |