Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?
Nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen; zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt I Seite 222).
Können Arbeitgeber vor der Corona-Krise übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach dem § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes umwandeln?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetz-blatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Ab-milderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Bei-spiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeit-punkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommen-steuergesetzes gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden?
Die Frage ist unabhängig von dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes allgemeingültig zu beantworten:
Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzesvereinbart werden (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt Teil I Seite 222).
Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohn-zahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als „Aufstockung“ des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird, oder beispielsweise unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wird, von denen nur ein Teil Kurzarbeitergeld bezieht?
Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuer-gesetzes zu leisten.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommen-steuergesetzes können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.
Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe. Im Jahr 2020 soll anstelle der freiwilligen Sonderzahlung / Erholungsbei-hilfe eine Corona-Beihilfe gewährt werden. Ist diese steuerfrei?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetz-blatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Ab-milderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Bei-spiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeit-punkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise lie-gen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommen-steuergesetzes gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Sind Leistungen, die bereits vor dem 1. März 2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 1. März 2020 beabsichtigt war, begünstigt?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Un-terstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetz-blatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Ab-milderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Bei-spiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeit-punkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommen-steuergesetzes gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Gilt § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber?
Der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführte § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes unterscheidet nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern. Alle Arbeitgeber – öffentlich-rechtliche ebenso wie private – können bei Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren.
Fallen Leistungsprämien für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen in den Anwendungs-bereich des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes?
Leistungsprämien beruhen in der Regel auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe oder Unter-stützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des durch das
Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes ist grundsätzlich nicht möglich.
Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuer-freien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungs-weise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind in diesen Fällen erfüllt.
Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen?
Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unter-stützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).
Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze?
Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Beihilfen und Unterstützungen gemäß dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit ebenfalls in Anspruch nehmen?
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist (vergleiche Hinweis 8.5 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis des Körperschaftsteuer-
Handbuchs 2015). Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafter-stellung darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes müssen eingehalten werden.
Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist ggf. zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes müssen eingehalten werden.
Kann die Steuerbefreiung bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden?
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.
Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes müssen eingehalten werden.
Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart. Ist diese steuerfrei?
Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zu leisten.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes müssen eingehalten werden. Die Coronabedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.
Ist die steuerfreie Zahlung in Höhe von 1.500 Euro unschädlich für die Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes?
Eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundes-gesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes möglich.
Wie ist der Zusammenhang zur Corona-Krise nachzuweisen beziehungsweise im Lohnkonto aufzuzeichnen?
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohn-steuer-Durchführungsverordnung), so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Ist die steuerfreie Beihilfe / Unterstützung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
Die nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Den Umfang der Ausweispflichten auf der Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2020 regeln die BMF-Schreiben vom 9. September 2019, Bundessteuerblatt Teil I Seite 911 und Seite 919.
Unterliegen die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen dem Progressionsvorbehalt?
Die nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Wie verhalten sich das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und die neue gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zueinander?
Mit der Verkündung des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes tritt § 3 Nummer 11a des Einkommen-steuergesetzes in Kraft. Diese gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise übernimmt die bisher im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 enthaltenen Aussagen und sichert sie gesetzlich ab. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes und dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 besteht folglich nicht. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise somit in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 soll direkt nach Verkündung des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes neu gefasst werden.