Muss eine Schenkung oder eine Erbschaft angezeigt werden?

Der kurze Ratgeber-Beitrag widmet sich der Frage, ob eine Schenkung oder eine Erbschaft dem Finanzamt angezeigt werden muss.

Nach Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset ist jede Schenkung von Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dabei ist nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker zur Anzeige der Schenkung verpflichtet.

Die Anzeigepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Die Schenkungsanzeige ist an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schenkers liegt.

Wann muss ich Schenkungen beim Finanzamt anzeigen?

Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist von der oder dem beschenkten innerhalb von drei Monaten, nachdem die Schenkung ausgeführt ist, anzuzeigen. die

Anzeige muss an das für die Schenkungsbesteuerung zuständige Finanzamt gerichtet werden. Daneben ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht ist erfüllt, sofern einer der beiden die Anzeige erstattet hat.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder wenn sie aufgrund ihres Wertes nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

Was gehört in die Anzeige einer Schenkung?

Soweit dem Anzeigenden bekannt, soll die schriftlich ans Finanzamt zu richtende Anzeige insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Familienname sowie die Anschrift des Schenkers und des beschenkten,
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert der Schenkung,
  • persönliches oder Verwandtschaftsverhältnis des beschenkten zum Schenker,
  • Frühere Zuwendungen des Schenkers an den beschenkten (Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung).

Wann muss ich Erbschaften beim Finanzamt anzeigen?

Jeder Erwerb, welcher der Erbschaftsteuer unterliegt, ist von der Erbin oder dem Erben beziehungsweise bedachten innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, anzuzeigen. die Anzeige ist an das für die Erbschaftsbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten.

Frage
Wann besteht eine Anzeigepflicht?

Eine Anzeigepflicht besteht bei Erbschaften in allen Fällen, in denen zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. Die Anzeigepflicht besteht in diesen Fällen also auch dann, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Testament beruht.

Was gehört in die Anzeige einer Erbschaft?

Soweit dem Anzeigenden bekannt, soll die schriftlich ans Finanzamt zu richtende Anzeige insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Familienname und letzten Wohnsitz des Erblassers sowie Vorname, Familienname und Anschrift des Erben beziehungsweise bedachten,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers,
  • Gegenstand und Wert der Erbschaft,
  • persönliches oder Verwandtschaftsverhältnis des Erben beziehungsweise bedachten zum Erblasser,
  • Frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erben beziehungsweise Bedachten (Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung).