Neuerungen bei Steuererklärungsfristen: Das sollten Sie wissen

Die Steuererklärungsfristen haben sich geändert. Für die Jahre 2021 bis 2025 gelten verlängerte Fristen, die sowohl für nicht beratene als auch für beratene steuerpflichtige Personen unterschiedliche Zeiträume vorsehen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst einreichen, haben Sie bis zum 31. Oktober 2022 Zeit für das Jahr 2021. Bei einer steuerlichen Beratung verschiebt sich die Frist auf den 31. August 2023. Für das Jahr 2022 gilt der 2. Oktober 2023 (nicht beratene Personen) bzw. der 31. Juli 2024 (beratene Personen). Ähnliche Verlängerungen sind für die folgenden Jahre vorgesehen.

Besonderheiten für Land- und Forstwirte

Nicht beratene Land- und Forstwirte haben ebenfalls verlängerte Fristen. Für das Jahr 2021 endet die Frist am 2. Mai 2023, während beratene Land- und Forstwirte bis zum 31. Januar 2024 Zeit haben. Für die folgenden Jahre sind die Fristen ebenfalls angepasst, sodass Land- und Forstwirte mehr Zeit zur Abgabe ihrer Steuererklärung haben.

Verlängerte zinsfreie Karenzzeiten

Neben den verlängerten Fristen gibt es auch Änderungen bei den zinsfreien Karenzzeiten. Der Zinslauf für Steuernachforderungen beginnt generell 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 sind spezifische Starttermine festgelegt, z.B. beginnt der Zinslauf für das Jahr 2021 am 1. Oktober 2023.

Fristverlängerung und mögliche Vorabanforderungen

Eine Fristverlängerung kann unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Besonders relevant ist dies bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung im Vorjahr. Hier kann die Finanzverwaltung eine Vorabanforderung stellen, die die Frist um 4 Monate verkürzt. Gründe hierfür sind beispielsweise verspätete Abgabe, Nichtabgabe im vorangegangenen Besteuerungszeitraum oder hohe Abschlusszahlungen.

Automationsgestützte Veranlagung

Seit 2019 nutzen die Finanzbehörden verstärkt die Möglichkeit der vollautomationsgestützten Veranlagung. Dies bedeutet, dass Steuerfestsetzungen, Änderungen und Aufhebungen maschinell erfolgen können. Eine Einzelfallbearbeitung durch einen Amtsträger erfolgt nur, wenn das Risikomanagementsystem den Steuerfall ausgesteuert hat, etwa aufgrund abweichender Angaben zu Drittdaten.

Verspätungszuschläge bei Fristüberschreitung

Eine Fristüberschreitung führt automatisch zu einem Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 % der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer für jeden angefangenen Monat. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag liegt bei 25 Euro. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. wenn eine Fristverlängerung nach § 109 AO vorliegt oder die festgesetzte Steuer geringer ist als die Vorauszahlungen.

Fazit

Die Neuerungen bei den Steuererklärungsfristen und zinsfreien Karenzzeiten bieten steuerpflichtigen Personen mehr Flexibilität und Zeit. Besonders für Land- und Forstwirte sowie beratene Steuerpflichtige sind die verlängerten Fristen vorteilhaft. Es ist jedoch wichtig, sich über die spezifischen Fristen und Regelungen im Klaren zu sein, um unnötige Verspätungszuschläge zu vermeiden. Bei Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Steuerberater zu konsultieren, um die Fristen einzuhalten und von möglichen Fristverlängerungen zu profitieren.