Sollte der Insolvenzantrag also nicht vor dem 01.07.2014 gestellt worden sein, gilt nun die neue Fassung des § 302 InsO.
Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt, „sofern der Schuldner im Zusammenhang wegen einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“ (neue Fassung des § 302 InsO).
§ 302 InsO – Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. | Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; | |
2. | Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; | |
3. | Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. |
Diese Ausnahmeregelung von der Restschuldbefreiung bezieht sich auf alle Steuerarten.
Ausgenommen ist jedoch zum Beispiel die Verfahrensbeendigung durch eine Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO. Denn die Verfahrenseinstellung entspricht nicht einer rechtskräftigen Verurteilung.
Das Hinarbeiten auf eine Einstellung ist daher eine Möglichkeit, bei entsprechender Rechtslage auf die Gefahr der zu versagenden Restschuldbefreiung zu reagieren.