Ist eine Aufwandsentschädigung als Vereinsvorstand steuerfrei?

Eine Aufwandsentschädigung als Vereinsvorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, der sogenannten „Ehrenamtspauschale“.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

  1. Art der Tätigkeit:
    Die Tätigkeit muss nebenberuflich und im ideellen Bereich erfolgen. Als Vereinsvorstand handelt es sich in der Regel um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die diese Voraussetzung erfüllt.
  2. Höhe der Pauschale:
    Die Steuerfreiheit gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr (Stand 2023, vormals 2.400 Euro bis 2020). Übersteigt die Aufwandsentschädigung diesen Betrag, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
  3. Gemeinnützigkeit des Vereins:
    Der Verein, für den der Vorstand tätig ist, muss gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) sein, also insbesondere die Voraussetzungen des §§ 51 ff. AO erfüllen.
  4. Nebenberuflichkeit:
    Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Als „nebenberuflich“ gilt eine Tätigkeit, wenn der Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle umfasst.

Wo wird das steuerlich berücksichtigt?

  • Die steuerfreie Ehrenamtspauschale muss weder in der Steuererklärung angegeben noch versteuert werden, solange der Betrag von 3.000 Euro jährlich nicht überschritten wird.
  • Wenn die Grenze überschritten wird, muss nur der übersteigende Betrag als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden.

Sozialversicherungsfreiheit:

Auch sozialversicherungsrechtlich ist die Ehrenamtspauschale bis zu 3.000 Euro beitragsfrei.

Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG):

Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) ist von der Übungsleiterpauschale3 Nr. 26 EStG) zu unterscheiden. Die Übungsleiterpauschale (bis zu 3.000 Euro jährlich) ist nur für Tätigkeiten wie Ausbildung, Betreuung oder künstlerische Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vorgesehen. Als Vereinsvorstand greift in der Regel nur die Ehrenamtspauschale.