Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer und das Arbeiten im Homeoffice ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu festgelegt.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet und den Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei haben die Steuerpflichtigen die Wahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und einer Jahrespauschale von 1.260,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers bleiben unverändert (z.B., kein Durchgangszimmer, keine private Nutzung). Bei Nutzung der Pauschale entfällt der Kostennachweis. Die Jahrespauschale wird jedoch für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel gekürzt. Sie ist personenbezogen und kann pro Person nur einmal abgezogen werden, unabhängig von der Anzahl der Tätigkeiten oder Arbeitszimmer. Der Verzicht auf eine Aufteilung der Pauschale auf verschiedene Tätigkeiten ist möglich.
Das Wahlrecht für die Jahrespauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen kann nur für das gesamte Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Die Jahrespauschale gilt auch, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist ein voller Kostenabzug nicht mehr möglich, wenn an anderen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz genutzt wird.
Für die tageweise Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers (z.B., an drei Tagen in der Woche) und wenn an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kommt nur die Tagespauschale von 6,00 EUR pro Tag infrage.
Die Tagespauschale kann in zwei Fällen geltend gemacht werden. Erstens, wenn die berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung stattfindet und keine andere erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Zweitens, wenn dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei ist der Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn die berufliche Tätigkeit am selben Tag an einer anderen Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, solange kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Die Tagespauschale bezieht sich auf den Kalendertag und kann pro Steuerpflichtigen nur einmal pro Tag geltend gemacht werden. Eine Aufteilung der Tagespauschale auf verschiedene Tätigkeiten ist möglich, jedoch sind Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht durch die Tagespauschale abgedeckt und können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Tagespauschale müssen dokumentiert und in geeigneter Form nachgewiesen werden.